Rz. 459
Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schuldet (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner muss im Bescheid hinreichend bestimmt bezeichnet sein (§ 119 Abs. 1 AO). Wird der Steuerschuldner im GrSt-Messbescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet, kann es auch genügen, wenn er sich aus dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids (durch Auslegung) eindeutig bestimmen lässt. Lässt sich der Steuerschuldner nicht durch Auslegung ermitteln, ist der Messbescheid nichtig. Zur Gesamtrechtsnachfolge Rz. 465 ff.
Rz. 460
Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben (Bekanntgabeadressat), für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Inhaltsadressat). Der GrSt-Messbescheid ist grundsätzlich dem Steuerschuldner (§ 3 Abs. 1 HGrStG) bekanntzugeben. Ist der Inhaltsadressaten ausnahmsweise nicht mit dem Bekanntgabeadressaten identisch (z.B. bei einer Personengesellschaft als Steuerschuldnerin), so ist er im Messbescheid zusätzlich zum Inhaltsadressaten zu bezeichnen.
Rz. 461
Sind am Gegenstand der Besteuerung mehrere Personen beteiligt (z.B. bei einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft, Rz. 178) müsste jedem Zurechnungssubjekt (Miteigentümer) der Grundsteuermessbescheid grundsätzlich einzeln bekanntgegeben werden (Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO ist aber für den Grundsteuermessbescheid § 183 AO sinngemäß anzuwenden. Diese Verweisung dient der Verwaltungsvereinfachung. Ist eine wirtschaftliche Einheit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO mehreren Personen zuzurechnen (Rz. 178) mit der Folge, dass diese Personen zugleich als (Gesamt)Steuerschuldner (Rz. 172) Inhaltsadressat des Messbescheids sind, kann die Finanzbehörde den Bescheid unter den Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 AO einem Empfangsbevollmächtigten bekanntgeben (Abstandnahme von der Einzelbekanntgabe). Die Bekanntgabe des Messbescheids an einen Empfangsbevollmächtigten erfolgt mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten (§ 183 Abs. 1 Satz 1, 4, 5 AO).
Rz. 462
Für Ehegatten und Lebenspartner gelten für die Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids nach § 183 Abs. 4 Nr. 1 AO darüber hinaus die Regelungen nach § 122 Abs. 7 AO. Danach reicht es für eine wirksame Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird.