Rz. 180
Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO der Einspruch. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen saarländischen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt einzulegen, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO.
Rz. 180.1
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt gem. § 358 AO, ob der Einspruch gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid zulässig, insb. in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Vgl. ergänzend Rz. 172.1.
Rz. 180.2
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, prüft das Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt sodann die Begründetheit des Einspruchs. Ist der Einspruch begründet und folgt das Finanzamt dem Begehren des Einspruchsführers, hilft es dem Einspruch durch Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ab.
Rz. 181
Ist der Einspruch aus Sicht des Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes unbegründet, erlässt es eine Einspruchsentscheidung (§ 366 AO). Gegen diese ablehnende Einspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen als Rechtsbehelf die Klage vor dem Finanzgericht des Saarlands gemäß §§ 63 ff. FGO zu. Die Klage ist gemäß § 64 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben.
Rz. 182
In Betracht kommende Gründe für einen Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag sind bspw., dass die sachliche oder persönliche Steuerpflicht zu Unrecht angenommen wurde, dass eine maßgebende Steuerbefreiung nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt wurde oder dass die falsche Steuermesszahl angewendet und der Steuermessbetrag daher nicht zutreffend ermittelt worden ist.
Rz. 183
Wird aufgrund eines Eigentumswechsel im Nachgang einer Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwerts auf den neuen Grundstückseigentümer die entsprechende Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG durchgeführt, beschränkt sich diese nach der Rechtsprechung des BFH nur auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird insoweit nicht berücksichtigt werden können, so dass ein diesbezüglicher Einspruch gegen den im Rahmen der Neuveranlagung ergangenen Grundsteuermessbescheid nicht möglich bzw. erfolglos bleiben würde. Eine geänderte Steuermesszahl kann hier nur im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung nach § 222 Abs. 3 GrStG Berücksichtigung finden. Die im vorbezeichneten BFH-Urteil getätigten Aussagen zur Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts gelten in gleicher Form auch zur Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwerts. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 17 GrStG Rz. 23 und 44 ff.
Rz. 184
Es ist nicht möglich, sich mit Einspruch bei der Gemeinde gegen den Bescheid über die Grundsteuerfestsetzung mit der Begründung zu wenden, der Grundsteuermessbetrag sei fehlerhaft ermittelt worden. Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden.
Rz. 185
Für eine mögliche Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über den Grundsteuermessbetrag sind die saarländischen Finanzämter oder ggf. das Finanzgericht des Saarlands zuständig. Wird die Vollziehung des vorbezeichneten Bescheids durch das zuständige Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Bescheids über die Grundsteuerfestsetzung auszusetzen (sog. Folgeaussetzung). Das gilt selbst dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Rz. 186
Hat der Steuerpflichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Grundsteuergesetzes kann er mit Einspruch die Verfassungswidrigkeit der saarländischen Steuermesszahlen für Grundstücke als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. wortgleich Art. 12 Abs. 1 SVerf rügen (vgl. dazu Rz. 59 sowie Kommentierung des Sächsischen Grundsteuergesetzes, Rz. 21 ff.). Entsprechende Zweifel dürften ggf. bei Eigentümern von unbebauten Grundstücken und bebauten Nichtwohngrundstücken auftreten, weil diese Grundstücke mit einer Steuermesszahl von 0,64 Promille gegenüber den Eigentümern von bebauten Wohngrundstücke (Steuermesszahl 0,34 Promille) benachteiligt werden. Da ein Einspruch gegen den Steuermessbetragsbescheid, mit dem (allein) die Verfassungswidrigkeit der saarländischen Steuermesszahl...