LStG Sachsen
Die Steuermesszahl beträgt, abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, für im Freistaat Sachsen belegene
- 1. unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, 0,36 Promille,
- 2. bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,36 Promille und
- 3. bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,72 Promille.
I. § 15 Abs. 1 GrStG in der im Freistaat Sachsen geltenden Fassung
Rz. 61
Der Freistaat Sachsen knüpft daran an, dass das ab 2025 geltende GrStG – anders als die bis 2024 Vorgängerregelung – für Grundstücke (sog. Grundsteuer B) – gesonderte Regelungen zu den Steuermesszahlen bei unbebauten Grundstücken (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) und bebauten Grundstücken (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG) trifft und bei Letzteren noch zwischen zwei Gruppen von Grundstücksarten (§ 249 BewG) differenziert, nämlich zwischen solchen nach § 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) und nach § 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG).
Rz. 62
Für unbebaute Grundstücke gilt im Freistaat Sachsen eine abweichende Steuermesszahl von 0,36 Promille anstatt von 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). Unbebaute Grundstücke werden in § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG als solche Grundstücke definiert, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden, was in § 246 Abs. 1 Satz 2–4 und Abs. 2 BewG näher bestimmt wird. Ihr Grundsteuerwert ist am Bewertungsmaßstab des Bodenrichtwerts (§ 247 BewG) zu ermitteln:
Rz. 63
Für bebaute Grundstücke, die unter die in § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG fallen (sog. Wohngrundstücke), gilt im Freistaat Sachsen eine abweichende Steuermesszahl von 0,36 Promille anstatt von 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG). Als sog. Wohngrundstücke sind zu qualifizieren:
- Ein- oder Zweifamilienhäuser, die eine oder zwei Wohnungen enthalten, kein Wohnungseigentum sind und die Wohn- und Nutzfläche zu mindestens 50 Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 249 Abs. 2 und 3 BewG).
- Mitwohngrundstücke, die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser sind und die Wohn- und Nutzfläche zu mindestens 80 Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 249 Abs. 4 BewG).
- Wohnungseigentum, das zum Teileigentum trennscharf abgegrenzt wird (§ 249 Abs. 5 BewG).
Rz. 64
Bei den bebauten sog. Wohngrundstücken wird der Grundsteuerwert am Bewertungsmaßstab eines vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 250 Abs. 2, § 251, §§ 252–257 BewG) wie folgt ermittelt:
I. Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren (§ 252 BewG)
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(1) Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks |
+ |
(2) Abgezinster Bodenwert |
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Grundsteuerwert nach dem Ertragswertverfahren (§ 252 BewG), |
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wenn > als der Grundsteuerwert nach dem Mindestwert (§ 251 BewG) |
(1) Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
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Pauschale monatliche Nettokaltmiete in Euro je m[2] (Anlage 39 I. des BewG) |
× |
Wohnfläche |
+/– |
Zuschläge/Abschläge (Prozentsätze) nach sieben Mietniveaustufen (Anlage 39 II. BewG) |
|
Rohertrag des Grundstücks |
× |
12 |
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Jährlicher Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG) |
– |
Abzug pauschaler Bewirtschaftungskosten als Prozentsätze (§ 255 BewG, Anlage 40 des BewG) |
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Reinertrag des Grundstücks |
× |
Vervielfältiger bzw. Barwertfaktor (Anlage 37 des BewG) |
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Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks (§ 253 BewG) |
(2) Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
Rz. 65
II. Ermittlung des Grundsteuerwerts anhand des Mindestwerts (§ 251 BewG)
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Bodenrichtwert (§ 247 Abs. 1 und 2 BewG) oder Vergleichswert (§ 247 Abs. 3 BewG) |
× |
Fläche des Grundstücks |
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Grundsteuerwert für unbebaute Grundstücke (§ 247 BewG) |
× |
Umrechnungsquotient bei Ein- oder Zweifamilienhäusern (Anlage 36 des BewG) |
× |
0,75 |
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Grundsteuerwert nach Mindestwert (§ 251 BewG), |
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wenn > Grundsteuerwert nach Ertragswertverfahren (§ 252 BewG) |
Rz. 66
Für bebaute Grundstücke, die unter die in § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 BewG fallen (sog. Nichtwohngrundstücke), gilt im Freistaat Sachsen eine abweichende Steuermesszahl von 0,72 Promille anstatt von 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG). Als sog. Nichtwohngrundstücke sind zu qualifizieren:
- Teileigentum, das von Wohnungseigentum trennscharf abgegrenzt wird (§ 249 Abs. 6 BewG).
- Geschäftsgrundstücke, deren Wohn- u...