Rz. 61

[Autor/Stand] Der Freistaat Sachsen knüpft daran an, dass das ab 2025 geltende GrStG – anders als die bis 2024 Vorgängerregelung – für Grundstücke (sog. Grundsteuer B) – gesonderte Regelungen zu den Steuermesszahlen bei unbebauten Grundstücken (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) und bebauten Grundstücken (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG) trifft und bei Letzteren noch zwischen zwei Gruppen von Grundstücksarten (§ 249 BewG) differenziert, nämlich zwischen solchen nach § 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) und nach § 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG).

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Für unbebaute Grundstücke gilt im Freistaat Sachsen eine abweichende Steuermesszahl von 0,36 Promille anstatt von 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). Unbebaute Grundstücke werden in § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG als solche Grundstücke definiert, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden, was in § 246 Abs. 1 Satz 2–4 und Abs. 2 BewG näher bestimmt wird. Ihr Grundsteuerwert ist am Bewertungsmaßstab des Bodenrichtwerts (§ 247 BewG) zu ermitteln:

 
  Bodenrichtwert (§ 247 Abs. 1 und 2 BewG) oder Vergleichswert (§ 247 Abs. 3 BewG)
× Fläche des Grundstücks
  Grundsteuerwert (§ 247 Abs. 1 [ggf. i.V.m. Abs. 3] BewG)
 

Rz. 63

[Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, die unter die in § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG fallen (sog. Wohngrundstücke), gilt im Freistaat Sachsen eine abweichende Steuermesszahl von 0,36 Promille anstatt von 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG). Als sog. Wohngrundstücke sind zu qualifizieren:

  • Ein- oder Zweifamilienhäuser, die eine oder zwei Wohnungen enthalten, kein Wohnungseigentum sind und die Wohn- und Nutzfläche zu mindestens 50 Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 249 Abs. 2 und 3 BewG).
  • Mitwohngrundstücke, die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser sind und die Wohn- und Nutzfläche zu mindestens 80 Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 249 Abs. 4 BewG).
  • Wohnungseigentum, das zum Teileigentum trennscharf abgegrenzt wird (§ 249 Abs. 5 BewG).
 

Rz. 64

[Autor/Stand] Bei den bebauten sog. Wohngrundstücken wird der Grundsteuerwert am Bewertungsmaßstab eines vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 250 Abs. 2, § 251, §§ 252257 BewG) wie folgt ermittelt:

I. Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren (§ 252 BewG)

 
  (1) Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks
+ (2) Abgezinster Bodenwert
  Grundsteuerwert nach dem Ertragswertverfahren (§ 252 BewG),
  wenn > als der Grundsteuerwert nach dem Mindestwert (§ 251 BewG)

(1) Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

 
  Pauschale monatliche Nettokaltmiete in Euro je m[2] (Anlage 39 I. des BewG)
× Wohnfläche
+/– Zuschläge/Abschläge (Prozentsätze) nach sieben Mietniveaustufen (Anlage 39 II. BewG)
  Rohertrag des Grundstücks
× 12
  Jährlicher Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG)
Abzug pauschaler Bewirtschaftungskosten als Prozentsätze (§ 255 BewG, Anlage 40 des BewG)
  Reinertrag des Grundstücks
× Vervielfältiger bzw. Barwertfaktor (Anlage 37 des BewG)
  Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks (§ 253 BewG)

(2) Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

 
  Bodenrichtwert (§ 247 Abs. 1 und 2 BewG) oder Vergleichswert (§ 247 Abs. 3 BewG)
× Fläche des Grundstücks
× Umrechnungsquotient bei Ein- oder Zweifamilienhäusern (Anlage 36 des BewG)
  Bodenwert (§ 257 Abs. 1 BewG)
× Abzinsungsfaktor (Anlage 41 des BewG)
  Abgezinster Bodenwert (§ 257 BewG)
 

Rz. 65

[Autor/Stand] II. Ermittlung des Grundsteuerwerts anhand des Mindestwerts (§ 251 BewG)

 
  Bodenrichtwert (§ 247 Abs. 1 und 2 BewG) oder Vergleichswert (§ 247 Abs. 3 BewG)
× Fläche des Grundstücks
  Grundsteuerwert für unbebaute Grundstücke (§ 247 BewG)
× Umrechnungsquotient bei Ein- oder Zweifamilienhäusern (Anlage 36 des BewG)
× 0,75
  Grundsteuerwert nach Mindestwert (§ 251 BewG),
  wenn > Grundsteuerwert nach Ertragswertverfahren (§ 252 BewG)
 

Rz. 66

[Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, die unter die in § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 BewG fallen (sog. Nichtwohngrundstücke), gilt im Freistaat Sachsen eine abweichende Steuermesszahl von 0,72 Promille anstatt von 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG). Als sog. Nichtwohngrundstücke sind zu qualifizieren:

  • Teileigentum, das von Wohnungseigentum trennscharf abgegrenzt wird (§ 249 Abs. 6 BewG).
  • Geschäftsgrundstücke, deren Wohn- und Nutzfläche zu mehr als 80 Prozent betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient (§ 249 Abs. 7 BewG).
  • Gemischt genutzte Grundstücke, die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser sind und deren Wohn- und Nutzfläche weder zu mindestens 80 Prozent zu Wohnzwecken noch zu mehr als 80 Prozent zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient (§ 249 Abs. 8 BewG).
  • Sonstige bebaute Grundstücke, die unter keine andere Grundstücksart fallen (§ 249 Abs. 9 BewG).
 

Rz. 67

[Autor/Stand] Bei bebauten Nichtwohngrundstücken wird der Grundsteuerwert am Bewertungsmaßstab eines vereinfachten Sachwertverfahrens (§ 250 Abs. 3, § 251, §§ 258260 BewG) wie folgt ermittelt:

I. Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Sachwertverfahren (§ 258 B...

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