Wirtschaftliche und geschäftliche Realität: Der Gerichtshof machte dann noch einige Ausführungen zur "wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität" und zur Einheitlichkeit von Leistungen. Aber auch aus diesen Ausführungen erschließt sich kaum der argumentative Nutzen für den zu entscheidenden Fall.

Zurverfügungstellung des Parkplatzes und Kontrolle: Wenn der Gerichtshof ausführt, es könne "keine Notwendigkeit, vorschriftswidriges Parken zu kontrollieren, und mithin keine Auferlegung einer solchen Kontrollgebühr geben, wenn nicht zuvor die Dienstleistung der Bereitstellung eines Parkplatzes erbracht wurde", scheint er vom Vorliegen zweier Leistungen auszugehen, nämlich der Zurverfügungstellung des Parkplatzes und der Kontrolle der parkenden Autos.[21] Die Kontrolltätigkeit scheint er als eine Art Nebenleistung zur Vermietung des Parkplatzes anzusehen (zumindest bei entgeltlichen Parkplätzen[22]).

Kontrollen kommen allen Parkern zugute: Die Kontrolltätigkeit wird aber gegenüber allen Autofahrern erbracht, die auf dem jeweiligen Parkplatz parken; also auch gegenüber denjenigen, die "ordnungsgemäß" parken, da auch diese Autos – im Interesse des Funktionierens des gesamten Parkbetriebs – daraufhin kontrolliert werden, ob sie die Nutzungsbedingungen erfüllen (Parkschein oder Parkscheibe sichtbar angebracht etc.). Schließlich weiß man ja im Regelfall erst nach der Kontrolle, welches Auto korrekt und welches Auto fehlerhaft parkt. Die Kosten für die Kontrolltätigkeit dürften also bereits durch die "regulären" Parkentgelte abgegolten sein. Wäre diese Tätigkeit nicht im Parkentgelt eingepreist, hätte A ein wirtschaftliches Problem, wenn alle Autofahrer ordnungsgemäß parkten, da in diesem Fall keine "Kontrollgebühren" anfielen und damit ihre Kosten nicht gedeckt wären.[23]

[21] Wobei sich schon die Frage stellt, warum die Zurverfügungstellung des Parkplatzes "vor" der Kontrolle erfolgen soll. Als Dauerleistung ist die Parkleistung erst dann erbracht, wenn der Parkvorgang abgeschlossen ist. Die Kontrolle muss also zumindest "während" der Parkleistung erfolgen.
[22] Zu den fehlenden Ausführungen zu kostenlosen Parkplätzen s. oben II.1.
[23] Was wiederum nach dem unter II.2. Gesagten auch aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Problem darstellen könnte.

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