Zuwendung eines Vorteils? Die tatsächlichen Fragen, die sich aus systematischer Sicht aufdrängen, bleiben in der (wie gesagt, wenig nachvollziehbar begründeten) Entscheidung des Gerichtshofs (ebenso wie in den Schlussanträgen) leider außen vor. Ob nämlich tatsächlich A den falsch parkenden Autofahrern einen verbrauchbaren Vorteil zuwenden wollte (z.B. Zurverfügungstellung der Feuerwehreinfahrt als Parkplatz für einen Autofahrer, der im Supermarkt ein Kiste Bier kaufen will), ist mehr als fraglich.[24] Eigentlich wollte A durch die Androhung der "Kontrollgebühr" gerade verhindern, dass vorschriftswidrig geparkt wird.[25] Das ist ja auch regelmäßig der Sinn einer Vertragsstrafe: Die Partei, der das Recht zusteht, eine Vertragsstrafe zu erheben, will nicht zusätzliches Einkommen generieren, sondern gerade verhindern, dass die andere Partei ihre Vertragspflichten nicht erfüllt.

Vergleich mit weiterer EuGH-Rechtsprechung: Fraglich ist auch, ob tatsächlich ein wechselseitiger Zusammenhang der Parkplatznutzung und der "Kontrollgebühr" gegeben ist. Unter Berücksichtigung der "wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität", die der EuGH auch in diesem Urteil wieder bemühte,[26] ist es nämlich m.E. durchaus nicht so, dass ein Autofahrer für eine halbe Stunde Parkplatznutzung ein Entgelt von EUR 70 bezahlen will. Schließlich widerspricht dieses Urteil auch der Rechtsprechung, der zufolge kein Leistungsaustausch anzunehmen ist, wenn ungewiss ist, ob eine Entgeltzahlung erfolgt.[27] Mit diesen Fragen geht es an die Kernpunkte der mehrwertsteuerlichen Systematik und so verwundert es, dass der EuGH dazu schweigt.[28]

Fortsetzung bisheriger Entscheidungen: Im Ergebnis kann man allerdings festhalten, dass diese Entscheidung einen Trend in der Rechtsprechung fortsetzt, dem zufolge Zahlungen (fast) immer als Entgelt für Leistungen angesehen werden.[29] Ob ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erfolgt, ist demnach fast ohne Belang.

Zumindest in anderen Mitgliedstaaten ein grundlegender Wandel: Das kann man als sinnvoll ansehen oder nicht. Jedenfalls stellt es – zumindest für diesen Fragenkomplex – einen Systemwechsel dar, der m.E. einer etwas eingehenderen Begründung bedürfte. Immerhin ergeben sich daraus ganz praktische Konsequenzen. So hatte offenbar auch das vorlegende Gericht, der Højesteret, festgestellt, dass seine Zweifel daran, ob die Kontrollgebühren tatsächlich als Entgelt für eine (Park-)Leistung anzusehen seien, dadurch erhärtet würden, dass nach seinen Informationen die Steuerbehörden in anderen Mitgliedstaaten (wie z.B. in Deutschland bzw. Schweden) solche Gebühren nicht als mehrwertsteuerpflichtig behandelten.[30]

[24] Auch wenn, wie unter II.3. dargestellt, Feuerwehreinfahrten in Dänemark einer weiteren Nutzbarkeit zugänglich zu sein scheinen als in Deutschland. Kritisch auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 11/2022 Anm. 6.
[25] S. auch oben II.2.
[26] EuGH v. 20.1.2022 – C-90/20 – Apcoa Parking Danmark A/S, UR 2022, 172 Rz. 34 und 38. S. dazu bereits EuGH v. 22.11.2018 – C-295/17 – MEO – Serviços de Comunicações, UR 2018, 944; EuGH v. 11.6.2020 – C-43/19 – Vodafone Portugal, UR 2020, 678; EuGH v. 3.7.2019 – C-242/18 – Unicredit, UR 2019, 592; vgl. dazu auch EU-UStB 2019, 83 (m. Komm. von Streit.
[27] Was insbesondere bei Parkflächen der Fall ist, deren Nutzung im Prinzip kostenlos ist.
[28] Zu diesen Fragen s. von Streit, UStB 2021, 261 (263).
[29] Vgl. von Streit/Streit, UR 2020, 525. Man sollte daher Entscheidungen des EuGH auch nicht als bloße Einzelfallentscheidungen eines "Generalistengerichts" abtun; vgl. Lippross/Janzen, UR 2022, 165 (168). Der EuGH hat durchaus in diversen Bereichen stringente Rechtsprechung entwickelt, die teilweise auch zu Änderungen des deutschen Gesetzes bzw. der europäischen Vorgaben geführt hat. Ob man die jeweilige Rechtsprechung für richtig hält oder nicht, ist dann wiederum regelmäßig eine Frage der eigenen Rechtsauffassung; in vielen Entscheidungen leuchten die Ergebnisse, zu denen der EuGH kommt, allerdings durchaus mehr ein als die Entscheidungen der nationalen (Fach-)Gerichte. Das ändert nichts daran, dass die vorliegende Entscheidung m.E. schwach begründet ist; das gibt es allerdings für meine Begriffe auch bei Entscheidungen der nationalen Gerichte (und bei Aufsätzen [können sogar die eigenen sein]).
[30] EuGH v. 20.1.2022 – C-90/20 – Apcoa Parking Danmark A/S, UR 2022, 172 Rz. 23.

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