OFD Niedersachsen, Verfügung v. 12.8.2011, S 7117 - 65 - St 173
Merkblatt zur |
Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer |
an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden |
(Stand: 1.7.2011) |
Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (Europäische Union oder Drittland) eine sonstige Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z.B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Eine sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn der Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a und 3b Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist oder ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist sowie von der Art der Leistung.
1. Grundsätze
Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem Unternehmer mit Sitz im Ausland, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend.
1.1 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden:
Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Folglich hat er die Leistung nach dem Recht seines Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
1.2 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden:
Der jPöR ist die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG) der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss.
Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nichtunternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion in § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat. Folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Halbsatz 1 UStG) und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
1.3 Die jPöR ist unternehmerisch tätig im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ihr sind für diesen Betrieb und/oder für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe ihrer hoheitlich tätigen Organisationseinheiten USt-IdNrn. erteilt worden:
Es kommt nicht (mehr) darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen oder für den hoheitlichen Bereich der jPöR ausgeführt wird. Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich, sowohl für den unternehmerischen als auch für den hoheitlichen Bereich oder ausschließlich für den hoheitlichen Bereich bestimmt, richtet sich der Leistungsort immer nach dem Sitz der jPöR (§ 3a Abs. 2 UStG). Die jPöR ist Steuerschuldner und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht. Hier richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser aus erbracht wird (§ 3a Abs. 1 UStG); ggf. richtet sich der Leistungsort nach den Spezialregelungen für den Leistungsort in § 3a Abs. 3 bis 8, § 3b und § 3e UStG (s. Anlage). In diesen Fällen darf die jPöR weder die ihr für den unternehmerischen Bereich noch die ihr für Zwecke der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilte USt-IdNr. verwenden.
2. Ausnahmen
Von den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.
Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Die jPöR ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Halbsatz 1 UStG) und hat die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen.
Ist die jPöR Unternehmer oder gilt sie nach der Gleichstellungsfiktion in § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer, muss sie dem leistenden Unternehmer gegenüber die USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländisch... |