Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leistungen, die U als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG für sein Unternehmen bezieht, sind grundsätzlich seinem Unternehmen zuzuordnen, soweit sie ausschließlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Betätigung stehen. Soweit sowohl eine unternehmerische als auch eine nichtunternehmerische Verwendung geplant wäre, würde sich bei dem Bezug von sonstigen Leistungen ein Aufteilungsgebot ergeben, bei bezogenen Gegenständen hätte der leistungsempfangende Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
Betriebsveranstaltungen stehen grundsätzlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Betätigung. Allerdings können Betriebsveranstaltungen als Leistungen für den privaten Bereich des Personals angesehen werden, wenn diese Aufwendungen nicht mehr als üblich anzusehen sind. Nur wenn die Leistungen überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers.
Eingeschränkte Maßgeblichkeit des Ertragsteuerrechts
Bei der Feststellung, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt, gilt auch in der Umsatzsteuer die lohnsteuerrechtliche Beurteilung. Dabei ist zu beachten, dass die in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthaltene ertragsteuerechtliche Freibetragsregelung nicht für die Umsatzsteuer gilt, in der Umsatzsteuer wird dies als Freigrenze umgesetzt. Damit gelten entsprechend den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen Veranstaltungen, für die pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR aufgewendet werden, als übliche, im unternehmerischen Interesse durchgeführte Veranstaltungen.
Wendet der Unternehmer für die Betriebsveranstaltung pro teilnehmenden Mitarbeiter nicht mehr als 110 EUR (inkl. USt) auf, liegt im Regelfall eine übliche Zuwendung vor, die umsatzsteuerrechtlich nicht zu Rechtsfolgen führt.
Änderung der lohnsteuerrechtlichen Rechtslage
Soweit an der Feier Ehepartner oder andere Angehörige teilnehmen, wurden die anteiligen Zuwendungen nach der Rechtsprechung des BFH dem jeweiligen Arbeitnehmer nicht zugerechnet. Nach der Einführung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG zum 1.1.2015 sind die auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen wieder dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Dieser ertragsteuerrechtliche Grundsatz wird auch für die Umsatzsteuer anzuwenden sein. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass es nicht auf die angemeldeten, sondern auf die tatsächlich teilnehmenden Personen ankommt.
Im Grundfall hat U insgesamt folgende Aufwendungen getätigt:
Fahrtkosten |
856 EUR |
Museumsbesuch |
282 EUR |
Übernachtung |
3.317 EUR |
Verpflegung |
1.785 EUR |
insgesamt |
6.240 EUR |
anteilig pro teilnehmenden Mitarbeiter (40) |
156 EUR |
Da pro teilnehmenden Mitarbeiter jeweils 156 EUR aufgewendet werden, gilt die Betriebsveranstaltung nicht als im überwiegenden unternehmerischen Interesse durchgeführt. Damit hat U nach der Rechtsprechung des BFH für die bezogenen Eingangsleistungen mangels Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Da die Leistung nicht dem wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens zugeordnet werden konnte, ergibt sich für U aber auch keine steuerbare Ausgangsleistung gegenüber den Arbeitnehmern.
Nichtbesteuerung kann vorteilhaft sein
Nach der früheren Rechtsauffassung – bis längstens zum 31.12.2012 – hätte U aus den Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug vornehmen können, dann aber die gesamte Leistung gegenüber seinem Personal nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Besteuerung (mit 19 %) unterwerfen müssen. Insoweit ist die zwingend seit dem 1.1.2013 anwendbare Regelung für den Unternehmer vorteilhaft.
Freibetragsregelung bei der Lohnsteuer
Im Ertragsteuerrecht hat der Arbeitgeber – für max. 2 Betriebsveranstaltungen jährlich – pro teilnehmenden Arbeitnehmer einen Freibetrag i. H. v. derzeit 110 EUR, sodass er als geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer (156 EUR ./. 110 EUR =) 46 EUR der Lohnsteuer unterwerfen muss.
Hätte der Hotelbetreiber U einen Sonderpreis von 1.800 EUR zzgl. USt für die Übernachtung angeboten, würden sich folgende Gesamtaufwendungen ergeben:
Fahrtkosten |
856 EUR |
Museumsbesuch |
282 EUR |
Übernachtung |
1.391 EUR |
Verpflegung |
1.785 EUR |
insgesamt |
4.314 EUR |
anteilig pro Mitarbeiter (40) |
107,85 EUR |
In diesem Fall wären die Aufwendungen pro Arbeitnehmer noch als üblich anzusehen (bis zu 2 Veranstaltungen im Jahr). Daher kann die Betriebsveranstaltung als im überwiegenden unternehmerischen Interesse ausgeführt gelten. Eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liegt nicht vor. Da U die Leistungen der anderen Unternehmer für seine wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer bezieht, ist er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit im Rahmen seines Unternehmens keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen ausgeführt werden, kann er die Vorsteuer aus den Fahrtkosten (35 EUR), aus der Übernachtung (91 EUR) und aus der...