Die Wojskowa Agencja Mieszkaniowa ("WAM") trat als Vermieterin verschiedener Immobilien auf. Im Rahmen dieser Tätigkeit verkaufte sie die Versorgungsleistungen Elektrizität, Wärme und Wasser sowie die Abfallentsorgung an die Mieter weiter. Dies geschah, indem sie an die Mieter die Kosten weiterberechnete, die sie für den Erwerb der Leistungen bei Dritten zu tragen hatte. Die WAM stellte den Mietern für die Versorgungsleistungen Vorauszahlungen in Rechnung, deren Betrag im Mietvertrag festgehalten war. Die Weiterberechnung erfolgte unter Anwendung des jeweils geltenden Steuersatzes für die einzelnen Leistungen. Nach Abschluss eines Jahres nahm sie eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor.[4]

Die polnische Finanzverwaltung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Lieferung der Versorgungsleistungen und die Abfallentsorgung Teile einer einheitlichen Vermietungsdienstleistung seien. Die verschiedenen Leistungen seien in die Besteuerungsgrundlage dieser Hauptleistung einzubeziehen. Insgesamt sei ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden und zwar der Steuersatz, der auf die Vermietungsleistung als Hauptleistung anwendbar ist[5].

Dagegen wandte sich die WAM mit einer Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau ("Verwaltungsgericht"), das wegen der "enormen praktischen Bedeutung"[6] der Rechtssache dem EuGH zwei Fragen vorlegte.

Leistungsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter? Zunächst wollte das VG wissen, ob es nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in einer Konstellation wie der im Ausgangssachverhalt bezüglich der Erbringung von Versorgungsleistungen und Abfallentsorgung überhaupt zu einer Leistungsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter kommt.

Für den Fall, dass dies zu bejahen sei, schloss das VG die Frage an, ob diese weiterberechneten Kosten die Steuerbemessungsgrundlage für die Vermietungsleistung erhöhen oder ob die entsprechenden Leistungen als eigenständige Leistungen getrennt von der Vermietungsleistung zu betrachten und dementsprechend abzurechnen sind.

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