Dem Begriff des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH kam im Rahmen der aktuellen BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Vorgehensweise bei der gleichzeitigen Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen eine wichtige Bedeutung zu[21].

Gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, auch wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, nicht umsatzsteuerfrei. Die deutsche Finanzverwaltung legt diese Regelung als striktes Aufteilungsgebot aus, das in jedem Fall vorrangig sei. Sie verweist hierzu auf eine ältere Rechtsprechung des BFH[22]. Vermietete ein Unternehmer ein Grundstück inklusive der sich darin befindenden Betriebsvorrichtungen, musste er den Mietzins – sofern er nicht nach § 9 Abs. 2 UStG auf dessen Steuerfreiheit verzichten konnte oder wollte – in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerpflichtigen Entgeltanteil aufteilen.

Gegen diese Vorgehensweise klagte ein Unternehmer, der Stallgebäude inklusive sich dort befindender Betriebsvorrichtungen für ein einheitliches Entgelt vermietete. Der V. Senat des BFH tendierte in diesem Fall zur Annahme einer insgesamt steuerfreien Vermietungsleistung. Da er der Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL als Grundlage von § 4 Nr. 12 S. 2 UStG aber entscheidende Bedeutung für den Urteilsfall beimaß, legte er dem EuGH die Frage vor, ob die in diesem Artikel unionsrechtlich festgelegte Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen sich auch auf die Vermietung im Rahmen einer zwischen denselben Parteien erfolgten Gebäudeverpachtung bezieht[23]. Dies verneinte der EuGH. Er führte u.a. aus, dass es sich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handele, für die sich auch aus Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL kein Erfordernis einer Aufspaltung ergibt[24].

Der BFH änderte daraufhin seine Rechtsprechung und hält an dem Aufteilungsgebot nicht weiter fest. Bezüglich des konkret entschiedenen Sachverhaltes sieht er eine einheitliche Leistung, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung "Grundstücksvermietung" ist[25].

Er bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Niedersächsischen FG[26]. Dieses war in seiner Urteilsbegründung detailliert auf die neuere EuGH-Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Leistung eingegangen und hatte dabei auch die "WAM"-Rechtsprechung zitiert. Es ging allerdings nicht explizit auf die "klassischen Mietnebenkosten" wie Versorgungsleistungen und Abfallentsorgung ein, sondern zitierte die in Zusammenhang mit Turnkey-Offices und Feriendomizilen getätigten Aussagen, dass in Fällen, in denen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bildet, von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist[27].

[21] BFH, Beschl. v. 17.8.2023, UR 2023, 805.
[22] Anschnitt 4.12.2010 S. 1 UStAE mit Hinweis auf BFH, Urt. v. 28.5.1998 – V R 19/96, BStBl. II 2021, 307.
[23] BFH, Beschl. v. 26.5.2021, UR 2021, 707.
[24] EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C -516/21 – Finanzamt X, UR 2023, 441 Rz. 34.
[26] FG Niedersachsen, Urt. v. 11.6.2020 – 11 K 24/19, Volltext OttoSchmidt online.
[27] FG Niedersachsen, Urteil v. 11.6 2020 – 11 K 24/19, a.a.O., Entscheidungsgründe Buchst. b).

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