Hinsichtlich seiner ersten Frage nach der Leistungsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter nahm das VG Bezug auf das EuGH-Urteil "Auto Lease Holland"[7]. Bei diesem auch als "Tankkartenurteil" bekannten Verfahren hatte der EuGH über die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers zu entscheiden. Er kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall keine Lieferkette zwischen Mineralölgesellschaften und Leasinggeber einerseits sowie zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer andererseits vorliegt. Der Leasinggeber erbringe eine Finanzierungsleistung an den Leasingnehmer[8].

EuGH: Vermieter ist Erbringer der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen: Der EuGH verneinte jedoch die Übertragbarkeit. Er kam in "WAM" zu dem Schluss, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter der Erbringer der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen ist. Denn der Vermieter habe diese Leistungen selbst für die von ihm vermietete Immobilie bei darauf spezialisierten Dritten erworben.

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