Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K 1, FE-K 3, FE-K 4 und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften. Er ist von Personengesellschaften auszufüllen, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft selbst eine Personengesellschaft, ist die Anlage auszufüllen, wenn an der übergeordneten Personengesellschaft eine Körperschaft beteiligt ist. Der Vordruck ermöglicht die Durchführung der "Bruttobesteuerung", bei der rechtsformabhängige Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Personengesellschaft, sondern erst auf der Ebene des Gesellschafters berücksichtigt werden, da erst auf dieser Ebene entschieden werden kann, ob diese Steuerbefreiungen anzuwenden sind.
Die Vordruckgestaltung berücksichtigt auch die Besonderheiten des § 15a EStG. Die Höhe des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist gesellschafterbezogen zu ermitteln. Daher ist bei der Ermittlung der verrechenbaren Verluste bereits auf der Ebene der Personengesellschaft zu entscheiden, ob Vermögensmehrungen steuerfrei sind (Nettomethode). Da es sich um eine gesellschafterbezogene Ermittlung handelt, ist zwischen Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz zu unterscheiden; Ergebnisse der Sonderbilanzen führen nicht zur Verrechnung mit Verlusten nach § 15a EStG. Entsprechend werden die Angaben in den Vordrucken FE-K 1 und FE-K 2 aufgeschlüsselt.
Die Anlage enthält anteilig auf Gesellschafter in der Rechtsform der Körperschaft entfallende Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft, soweit diese an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Diese Besteuerungsgrundlagen sind bei dem Gesellschafter der Personengesellschaft zu erfassen und müssen daher bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung und deren Anlagen berücksichtigt werden, wenn dieser Gesellschafter eine Körperschaft ist. Die Daten aus der Anlage FE-K 2 sind bei Anwendung der Bruttomethode in die entsprechenden Zeilen der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung zu übertragen, bei Anwendung der Nettomethode hat kein Übertrag in die Anlage GK zu erfolgen (zur Anwendung der Brutto- oder Nettomethode s. Vorbemerkung zu Anlage FE-K 1).
Gewinnausschüttungen einer Körperschaft an eine Körperschaft sind nach § 8b Abs. 1, 4 KStG nur dann steuerfrei, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt. Um festzustellen, ob Steuerfreiheit eintritt, sind zusätzliche Angaben in der Anlage FE-K 4 erforderlich, soweit Bezüge i. S. d. § 20 Abs.1 EStG betroffen sind. Für die in der Anlage FE-K 2 aufzuführenden Veräußerungsgewinne und -verluste sowie gleichgestellte Vermögensmehrungen und -minderungen gilt die Grenze von 10 % nicht; sie werden ohne Beteiligungsgrenze steuerlich nicht berücksichtigt. Insoweit ist Anlage FE-K 4 nicht zu verwenden.
Der Vordruck FE-K 2 enthält auf der Vorderseite die Summen der Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz, soweit sie in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind. Die S. 2–4 enthalten die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Körperschaften, wobei die Gliederung hinsichtlich der in den einzelnen Zeilen enthaltenen Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich identisch mit der Vorderseite ist. Anders als auf der Vorderseite werden bei den auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Besteuerungsgrundlagen auf den S. 2–4 auch die Daten aus den Ergänzungs- und Sonderbilanzen erfasst. Insgesamt kann der Vordruck daher die Summe der Besteuerungsgrundlagen und die Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Körperschaften aufnehmen; bei mehr beteiligten Körperschaften ist ein weiterer Vordruck zu verwenden. Dabei sind die einzelnen Vordrucke zu nummerieren, und in Zeile 2 ist jeweils die laufende Nummer des Vordrucks anzugeben.
Auf der ersten Seite sind nur die Zeilen 1–5 auszufüllen. Die Zeilen 6–16 enthalten Vorgänge der Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die jeweils nur einzelne Gesellschafter betreffen, für die daher keine Summe gebildet wird.
In der Anlage FE-K 2 sind nur Besteuerungsgrundlagen nach § 8b KStG sowie Übernahmegewinne nach § 4 Abs. 7 UmwStG zu erfassen, soweit es sich nicht um Fälle handelt, die in den Vordruck FE-K 1 eingehen. Da die üblicherweise vorkommenden Fälle in der Anlage FE-K 1 berücksichtigt werden, handelt es sich bei den in der Anlage FE-K 2 zu erfassenden Vorgängen in gewisser Hinsicht um Sonderfälle.
Die Anlage FE-K 1 erfasst die Besteuerungsgrundlagen nach § 8b KStG und nach § 7 UmwStG, soweit die Beteiligung an der Körperschaft in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft ausgewiesen wird. Für die Eintragung in die Anlage FE-K 2 kommen daher nur folgende Besteuerungsgrundlagen in Betracht:
- nach § 8b Abs. 2, 3 KStG nicht zu erfassende Besteuerungsgrundlagen, die in einem Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs nach § 16 EStG enthalten sind (Zeilen 4–6);
- B...