Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K 2 bis FE-K 4 und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften. Er ist von Personengesellschaften auszufüllen, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören. Der Vordruck ermöglicht die Durchführung der "Bruttobesteuerung", bei der rechtsformabhängige Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Personengesellschaft, sondern erst auf der Ebene des Gesellschafters berücksichtigt werden, da erst auf dieser Ebene entschieden werden kann, ob diese Steuerbefreiungen anzuwenden sind.
Die Vordruckgestaltung berücksichtigt auch die Besonderheiten des § 15a EStG. Die Höhe des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist gesellschafterbezogen zu ermitteln. Daher ist bei der Ermittlung der verrechenbaren Verluste bereits auf der Ebene der Personengesellschaft zu entscheiden, ob Vermögensmehrungen steuerfrei sind (Nettomethode). Da es sich um eine gesellschafterbezogene Ermittlung handelt, ist zwischen Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz zu unterscheiden; Ergebnisse der Sonderbilanzen führen nicht zur Verrechnung mit Verlusten nach § 15a EStG. Entsprechend werden die Angaben in den Vordrucken FE-K 1 und FE-K 2 aufgeschlüsselt.
Für die Frage, welche Daten in die Anlage GK und von dort in die Körperschaftsteuererklärung zu übernehmen sind, ist zwischen Brutto- und Nettomethode zu unterscheiden. Wird die Bruttomethode angewandt, hat die Körperschaft die Summe der Werte der Anlagen FE-K in die entsprechenden Zeilen der Anlage GK zu übernehmen. Greift die Nettomethode ein, weil bei mindestens einem Mitunternehmer § 15a EStG Anwendung findet, ist über die Steuerfreiheit bereits auf der Ebene der Personengesellschaft entschieden worden. Die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen wurden in der gesonderten Gewinnfeststellung erfasst und sind daher in Zeile 14 der Anlage GK bereits berücksichtigt worden. Eine Übernahme der Daten der Anlagen FE-K in die entsprechenden Zeilen der Anlage GK würde daher zu einer Doppelerfassung führen.
Die Anlage FE-K 1 erfasst anteilig auf Gesellschafter in der Rechtsform der Körperschaft entfallende Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen, soweit diese an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Diese Besteuerungsgrundlagen sind bei der Besteuerung der Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, zu erfassen und müssen daher bei Anwendung der Bruttomethode bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung des Gesellschafters und deren Anlagen berücksichtigt werden. Die Daten aus der Anlage FE-K 1 sind daher in die entsprechenden Zeilen der Anlage GK zu der Körperschaftsteuererklärung zu übertragen.
Gewinnausschüttungen einer Körperschaft an eine Körperschaft sind nach § 8b Abs.1, 4 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt. Um festzustellen, ob Steuerfreiheit eintritt, sind zusätzliche Angaben in der Anlage FE-K 4 erforderlich, soweit Bezüge i. S. d. § 20 Abs.1 EStG betroffen sind. Für die in der Anlage FE-K 2 aufzuführenden Veräußerungsgewinne und -verluste sowie gleichgestellte Vermögensmehrungen und -minderungen gilt die Grenze von 10 % nicht; sie werden ohne Beteiligungsgrenze steuerlich nicht berücksichtigt. Insoweit ist Anlage FE-K 4 nicht zu verwenden.
Die Anlage FE-K 1 ist nicht nur von Personengesellschaften auszufüllen, an denen eine Körperschaft beteiligt ist, sondern auch von Personengesellschaften, an denen eine Personengesellschaft beteiligt ist, an der eine Körperschaft beteiligt ist (doppel- oder mehrstöckige Personengesellschaft). Die Daten aus der Anlage FE-K 1 gehen dann mit den auf die Körperschaft entfallenden Anteilen in die entsprechende Anlage der Personengesellschaft ein, an der die Körperschaft beteiligt ist, und werden von dort in die Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung übernommen.
Ist die Personengesellschaft Organträger, sind die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft nicht in der Anlage FE-K 1 der Organträger-Personengesellschaft zu erfassen. Stattdessen ist die Anlage FE-OT auszufüllen. Gleiches gilt, wenn die Personengesellschaft Mitunternehmerin einer Personengesellschaft und diese Organträger ist.
Der Vordruck FE-K 1 enthält auf der Vorderseite für jede Zeile die Summe der Besteuerungsgrundlagen. Die S. 2–4 enthalten die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Körperschaften, wobei die Gliederung hinsichtlich der in den einzelnen Zeilen enthaltenen Besteuerungsgrundlagen identisch mit der Vorderseite ist. Insgesamt kann der Vordruck daher die Summe der Besteuerungsgrundlagen und die Aufteilung dieser Besteuerungsgrundlagen auf 5 beteiligte Körperschaften aufnehmen. Bei mehr beteiligten Körperschaften ist ein weiterer Vordruck zu verwenden. Dabei sind die einzelnen Vordrucke zu nummerieren, und in Zeile 2 ist jeweils die laufende Nummer ...