Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K 2 bis FE-K 4 und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften. Er ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft Erträge erzielt, bei denen die Steuerfreiheit oder Besteuerung rechtsformabhängig ist. Die Finanzverwaltung wendet nunmehr die sog. Nettomethode an, bei der bereits auf der Ebene der Personengesellschaft, und damit in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, über die Steuerfreiheit zu entscheiden ist. Dies hat gegenüber der Bruttomethode den Vorteil, dass die Ergebnisse der Nettomethode bei der Gewerbesteuer verwendet werden können, für die die rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen zwingend auf der Ebene der Personengesellschaft zu berücksichtigen sind.
Der Vordruck ist von Personengesellschaften auszufüllen, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören.
Die Vordruckgestaltung berücksichtigt auch die Besonderheiten des § 15a EStG. Die Höhe des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist gesellschafterbezogen zu ermitteln. Daher ist bei der Ermittlung der verrechenbaren Verluste bereits auf der Ebene der Personengesellschaft zu entscheiden, ob Vermögensmehrungen steuerfrei sind (Nettomethode). Da es sich um eine gesellschafterbezogene Ermittlung handelt, ist zwischen Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz zu unterscheiden; Ergebnisse der Sonderbilanzen führen nicht zur Verrechnung mit Verlusten nach § 15a EStG. Entsprechend werden die Angaben in den Vordrucken FE-K 1 und FE-K 2 aufgeschlüsselt.
Die Daten der Anlage FE-K 1 werden in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft verarbeitet. Sie werden also nicht in die KSt-Formulare übertragen. Vielmehr wird nur das Ergebnis der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in Zeile 14 der Anlage GK übernommen.
Die Anlage FE-K 1 erfasst anteilig auf Gesellschafter in der Rechtsform der Körperschaft entfallende Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen, soweit diese an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Die Anlage FE-K 1 erfasst Daten, die mit den Erträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG sowie § 7 UmwStG zusammenhängen und deren steuerliche Behandlung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG und § 3 Nr. 40, 41 sowie § 3c Abs. 2 EStG rechtsformabhängig ist. Außerdem erfasst wird der Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG. Weitere rechtsformabhängige Steuerbefreiungen werden in der Anlage FE-K 2 erfasst.
Gewinnausschüttungen einer Körperschaft an eine Körperschaft sind nach § 8b Abs.1, 4 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt. Um festzustellen, ob Steuerfreiheit eintritt, sind zusätzliche Angaben in der Anlage FE-K 4 erforderlich, soweit Bezüge i. S. d. § 20 Abs.1 EStG betroffen sind. Für die in der Anlage FE-K 2 aufzuführenden Veräußerungsgewinne und -verluste sowie gleichgestellte Vermögensmehrungen und -minderungen gilt die Grenze von 10 % nicht; sie werden ohne Beteiligungsgrenze steuerlich nicht berücksichtigt. Insoweit ist Anlage FE-K 4 nicht zu verwenden.
Die Anlage FE-K 1 ist nicht nur von Personengesellschaften auszufüllen, an denen eine Körperschaft beteiligt ist, sondern auch von Personengesellschaften, an denen eine Personengesellschaft beteiligt ist, an der eine Körperschaft beteiligt ist (doppel- oder mehrstöckige Personengesellschaft). Die Daten aus der Anlage FE-K 1 gehen dann mit den auf die Körperschaft entfallenden Anteilen in die jeweiligen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen ein.
Ist die Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, Organgesellschaft der Personengesellschaft, gelten die Gesellschafter der Personengesellschaft anteilig als Organträger. Dann ist nach § 15 Satz 1 Nr. 2, 2a sowie Satz 2 KStG die Bruttomethode anzuwenden, bei der über die Steuerbefreiung erst auf der Ebene dieser Organträger entschieden wird. In diesem Fall ist nicht die Anlage FE-K 1 auszufüllen, sondern die Anlage FE-OT. Gleiches gilt, wenn die Personengesellschaft Mitunternehmerin einer Personengesellschaft und diese Organträger ist.
Ist der Gesellschafter der Personengesellschaft, die eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, seinerseits Kapitalgesellschaft und Organgesellschaft, ist die Anlage FE-K 1, nicht die Anlage FE-OT auszufüllen. In diesem Fall kann auf der Ebene der Personengesellschaft nicht oder nur schwer festgestellt werden, welche Rechtsform der Organträger hat. Die rechtsformabhängigen Steuerbefreiungen sind daher für den Gesellschafter, der Organgesellschaft ist, nach der Nettomethode in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erfassen, d. h. für die Organgesellschaft als steuerfrei auszuweisen. Auf der Ebene der Organgesellschaft wird dann unter Berücksichtigung der Rechtsform des Organträgers ein Korrekturbetrag ermittelt und in ...