In dieser Zeile ist das Datum des Ausschüttungsbeschlusses anzugeben. Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt, wem die Ausschüttung zuzurechnen ist. Steuerlich erfasst werden die Ausschüttungen bei dem Gesellschafter erst im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. der Aktivierung des Anspruchs auf die Gewinnausschüttung. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt die Gewinnausschüttung mit dem Datum des Ausschüttungsbeschlusses als zugeflossen.

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