Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K 1 bis FE-K 4, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind. Er ist von einer Personengesellschaft auszufüllen, die Organträger einer Organgesellschaft ist. Nicht erfasst werden Personengesellschaften, die keine Mitunternehmerschaften, sondern nur vermögensverwaltend tätig sind. Diese Personengesellschaften können nicht Organträger sein.
Die Mitunternehmerschaft hat den Vordruck unabhängig davon auszufüllen, ob ihre Gesellschafter Körperschaftsteuersubjekte oder natürliche Personen sind. Der Vordruck nimmt die nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft auf und verteilt sie auf die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft. Betroffen sind Besteuerungsgrundlagen, für die rechtsformabhängige Steuerbefreiungen gelten, also insbesondere, aber nicht nur, Vorgänge nach § 8b KStG. Der Vordruck ermöglicht die Durchführung der "Bruttobesteuerung", bei der rechtsformabhängige Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft, sondern erst auf der Ebene des Gesellschafters berücksichtigt werden, da erst auf dieser Ebene entschieden werden kann, ob diese Steuerbefreiungen anzuwenden sind. Für jeden Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft sind die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen in der Anlage FE-OT zuzuordnen. Der Gesellschafter wird insoweit als Organträger behandelt. Zusätzlich ist für jeden Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft, der die Rechtsform einer Körperschaft hat, eine Anlage OT auszufüllen, in die die anteiligen Werte aus der Anlage FE-OT übernommen werden.
Die Anlage FE-OT ist gesondert für jede Organgesellschaft auszufüllen. Die insgesamt einzutragenden Werte ergeben sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG der Organgesellschaft.
Die Anlage FE-OT erfasst anteilig die auf die Personengesellschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft, die der Organträger-Personengesellschaft und in einem zweiten Schritt über die gesonderte Gewinnfeststellung den Gesellschaftern zugerechnet werden.
Der Vordruck enthält auf der Vorderseite für jede Zeile die Summe der Besteuerungsgrundlagen. Die S. 2–4 enthalten die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Gesellschafter, wobei die Gliederung hinsichtlich der in den Zeilen 6–13 enthaltenen Besteuerungsgrundlagen identisch mit der Vorderseite ist. Lediglich die Zeile 14 fehlt auf den S. 2–4, da sie mit dem Wirtschaftsjahr nur eine einheitlich für die Personengesellschaft geltende Angabe enthält. Insgesamt kann der Vordruck daher die Summe der Besteuerungsgrundlagen und die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 5 beteiligte Gesellschafter aufnehmen. Bei mehr beteiligten Gesellschaftern ist ein weiterer Vordruck zu verwenden. Dabei sind die einzelnen Vordrucke zu nummerieren, und in Zeile 2 der S.1 ist die laufende Nummer des Vordrucks anzugeben.
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
1.1 Zeilen 1–2
In diesen Zeilen sind auf der Vorderseite des Vordrucks der Name der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft anzugeben, für die dieser Vordruck abgegeben wird, sowie die Steuernummer. Auf S.1 ist in Zeile 2 auch die Nummer der Anlage anzugeben, wenn mehrere Anlagen FE-OT zu erstellen sind. Auf den anderen Seiten des Vordrucks erscheint in den Spalten für die Beteiligten der Name des jeweils Beteiligten und die laufende Nummer, unter der der Beteiligte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung aufgeführt ist.
1.2 Zeile 3
Diese Zeile bleibt frei.
1.3 Zeilen 4–5
In diesen Zeilen ist die Organgesellschaft zu bezeichnen, deren Besteuerungsgrundlagen in dem Vordruck erfasst werden. Außerdem sind das für die Organgesellschaft zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben.
1.4 Vor Zeilen 6–13
In den Zeilen 6–13 sind die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft einzutragen, wie sie sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ergeben. Die Daten werden in der Anlage OG oder der Anlage GK der Organgesellschaft ermittelt, gehen von dort in die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ein, werden in die Anlage FE-OT übernommen, dort auf die einzelnen Mitunternehmer aufgeteilt und dann in die Anlage OT überführt, wenn der Gesellschafter eine Körperschaft ist.
Auf den S. 2–4 der Anlage sind diese Werte auf die Gesellschafter aufzuteilen. Die Summe der Werte auf S. 1 der Anlage wird nicht weiter verarbeitet. Stattdessen werden die anteiligen Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Gesellschafter in der Rechtsform der Körperschaft von den S. 2–4 in die entsprechenden Zeilen der Anlage OT des jeweiligen Gesellschafters übertragen. Die einzelnen Gesellschafter werden anteilig wie Organträger behandelt. Dort werden die rechtsformabhängigen Steuerbefreiungen berücksichtigt und die entsprec...