Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck stellt eine Anlage dar, die die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG i. V. m. §§ 51–68 AO steuerbegünstigten Körperschaften der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 beizufügen haben. Soweit die Körperschaft wegen Unterhaltens eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO der Körperschaft- und der Gewerbesteuer nach den allgemeinen Grundsätzen unterliegt, sind die Anlagen GK und ZVE auszufüllen.
Die Steuererklärung KSt sowie die Anlage Gem wird von steuerbegünstigten Körperschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft jährlich, bei den anderen Rechtsformen nur alle 3 Jahre angefordert, es sei denn, dass wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung regelmäßig Steuern anfallen. In diesem Fall ist von Körperschaften aller Rechtsformen jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Ist eine Steuererklärung nur alle 3 Jahre abzugeben, sind die Angaben in der Steuererklärung und der Anlage Gem für das letzte Jahr des 3-Jahres-Zeitraums zu machen.
In der Anlage Gem werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung abgefragt, sodass das Finanzamt prüfen kann, ob Steuerfreiheit oder partielle Steuerpflicht besteht. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Unterlagen, wie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgaben-Rechnung, Aufstellung über das Vermögen zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, Protokolle der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung, Geschäftsbericht bzw. Tätigkeitsbericht beizufügen. Diese Unterlagen sind dabei für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums dem Finanzamt zu übermitteln.
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
Umfangreiche Erläuterungen zu steuerbefreiten Körperschaften sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung ab Rz. 200 enthalten. (S. 465 ff.).
Der Vordruck ist in folgende 10 Abschnitte eingeteilt:
- Allgemeines (Zeilen 1–8);
- Gesamteinnahmen (Zeilen 9–9b);
- Wirtschaftliche Betätigung (Zeilen 10–24);
- Mildtätige Zwecke (Zeilen 25–29);
- Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Zeilen 30–37);
- Betrieb eines Krankenhauses (Zeile 38);
- Durchführungen von sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt (Zeilen 39–49b);
- Rücklagen (Zeilen 50–59);
- Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften (Zeilen 63–70);
- Nicht in Erfüllung des Satzungszwecks geleistete unentgeltliche Zuwendungen (Zeilen 74–75);
- Steuerabzug nach § 50a EStG (Zeile 79).
Zur Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung S. 7.