Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind Genossenschaften sowie Vereine von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie Wohnungen herstellen und erwerben und Mitgliedern aufgrund eines Miet- oder Nutzungsvertrags überlassen (Wohnungsgenossenschaften und -vereine). Ebenfalls begünstigt sind die Herstellung, der Betrieb und die Überlassung von damit zusammenhängenden Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen.
Die Steuerbefreiung ist in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.
Erzielt das Unternehmen auch Einnahmen aus Stromlieferung aus Solaranlagen, für die es einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz hat, und wird die Grenze von 10 % nur durch diese Einnahmen überschritten, erhöht sich die Grenze auf 20 %. Zu diesen Einnahmen gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann, und Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen. Das Unternehmen verliert die Steuerbefreiung nur dann, wenn die schädlichen Einnahmen 20 % überschreiten.
Übersteigen die nicht begünstigten Einnahmen nicht diese Grenze, bleibt die Steuerfreiheit für die begünstigten Tätigkeiten erhalten, die Einkünfte aus der nicht begünstigten Tätigkeit unterliegen aber der (partiellen) Steuerpflicht.
Dieser Teil des Vordrucks dient dazu, die Einnahmen danach aufzuteilen, ob sie begünstigt oder nicht begünstigt sind, um dann in Zeile 31 den Prozentsatz der nicht begünstigten Einnahmen zu ermitteln. Dies ermöglicht die Prüfung, ob die 10 %-Grenze bzw. die 20 %-Grenze überschritten wurde. In Spalte 1 der einzelnen Zeilen sind die Gesamteinnahmen, in Spalte 2 die nicht begünstigten Einnahmen einzutragen. Die begünstigten Einnahmen werden nicht gesondert ausgewiesen, ergeben sich aber aus den Werten der Spalte 1 abzüglich der Werte der Spalte 2.
Unter Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen, einschließlich Umsatzsteuer, zu verstehen. Die Umsatzsteuer wird jedoch erst in Zeile 28 zugeordnet, sodass die Eintragungen in den Zeilen 3ff. die Umsatzsteuer nicht enthalten dürfen.
Für die Zuordnung zum Vz gelten die Grundsätze des Vermögensvergleichs, nicht das Zuflussprinzip nach § 11 EStG.
Einzelheiten zu der Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten sind im BMF, Schreiben v. 22.11.1991 enthalten.