Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 29–39 ist das (Bilanz-)Ergebnis um weitere Beträge zu korrigieren, die aufgrund steuerlicher Vorschriften den Gewinn nicht mindern dürfen bzw. in einem späteren Vz als dem der handelsrechtlichen Entstehung (dem laufenden Vz) den steuerlichen Gewinn mindern.
Dabei handelt es sich um bestimmte Verluste, die bei ihrer Entstehung den Gewinn nicht mindern dürfen. Es darf also kein Verlustausgleich stattfinden. Da dieser Verlustausgleich in der bilanziellen Gewinnermittlung "automatisch" erfolgt, ist er rückgängig zu machen. Andererseits können bestimmte früher entstandene Verluste später abgezogen werden; in der bilanziellen Gewinnermittlung ist dann in diesem Wirtschaftsjahr kein Verlustabzug erfolgt, er ist zusätzlich durchzuführen. Damit werden die steuerpflichtigen Einkünfte des Abzugsjahrs entsprechend gekürzt. Es handelt sich hierbei insbesondere um Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG, § 15b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 UmwStG und § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG. Sowohl die Hinzurechnung als auch die Kürzung erfolgen in den Zeilen 29 bis 39. Sind die Verlustbeschränkungen auf Ebene einer Personengesellschaft anzuwenden, hat in den Zeilen 29–39 keine (nochmalige) Korrektur zu erfolgen. Die korrekte Erfassung des Ergebnisses der Personengesellschaft – in der die Verlustbeschränkungen berücksichtigt worden sind – erfolgt in Zeile 14.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG können Verluste, die bei der übertragenden Körperschaft nicht ausgleichs- oder abzugsfähig wären, nicht durch eine rückwirkende Umwandlung abzugsfähig gemacht werden. Die entsprechende Hinzurechnung der Verluste hat in Zeilen 30 ff. zu erfolgen. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG. Gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 darf ein vom übertragenden Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielter Gewinn nicht mit negativen Einkünften beim übernehmenden Rechtsträger ausgeglichen werden. Die Vorschrift verbietet also eine "Statusverbesserung" der beschränkt abziehbaren Verluste unter Ausnutzung der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn die Übertragung im Rahmen einer Organschaft erfolgt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem übertragenden und übernehmenden Rechtsträger um verbundene Unternehmen zum Übertragungsstichtag gem. § 271 Abs. 2 HGB handelt.
Nicht hier, sondern in Zeile 163 einzutragen ist ein negatives Einkommen des Organträgers, das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nicht berücksichtigt werden darf, weil es in einem ausländischen Staat berücksichtigt worden ist.