In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen der Anteilseigner. Beträge, die die Anteilseigner (noch) nicht eingezahlt haben, müssen daher ausgeschieden werden.

Dieser Betrag ist im Fall der Vermögensübertragung auf eine natürliche Person bzw. Personengesellschaft und bei einem Formwechsel in eine Personengesellschaft zur Ermittlung der Körperschaftsteuererhöhung, soweit ein Antrag nach § 34 Abs. 14 KStG gestellt worden und daher § 38 Abs. 13 KStG weiter anzuwenden ist, in Zeile 33 der Anlage KSt 1 F – 38 zu übernehmen.

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