Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften, für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG einige Besonderheiten gelten. Danach werden Gewinnausschüttungen fingiert und beim Träger als Einkünfte besteuert, wenn Gewinn nicht zulässigerweise den Rücklagen zugeführt wird oder wenn Rücklagen aufgelöst werden bzw. wenn bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Gewinn in den steuerfreien Bereich überführt wird. Um bei den betroffenen Betrieben gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu einer den übrigen Körperschaften vergleichbaren Steuerbelastung zu kommen, unterliegen diese fiktiven Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer. Durch die Verweisung von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gelten diejenigen Beträge nicht als (fiktiv) kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten. Aus diesem Grund ist es auch bei den Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erforderlich, eine Art steuerliches Einlagekonto und einen Sonderausweis zu führen; dies bestimmt § 27 Abs. 7 KStG ausdrücklich. Ein steuerliches Einlagekonto und ein Sonderausweis können nur "sinngemäß" nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften geführt werden, weil Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kein Nennkapital im eigentlichen Sinne haben; an dessen Stelle tritt ein "Dotationskapital".
Der Vordruck ersetzt in diesen Fällen das Formular KSt 1 F. Betriebe gewerblicher Art und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können ein steuerliches Einlagekonto und einen Sonderausweis haben, die gesondert festzustellen sind. Die entsprechenden Angaben zu den festzustellenden Beträgen sind im Vordruck KSt 1 Fa zu machen.
Für Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. rechtsfähige Sparkassen) gelten die allgemeinen Vorschriften. Sie haben daher den Vordruck KSt 1 F abzugeben.
Der Vordruck enthält 4 Teile:
- Allgemeine Angaben (Zeilen 1–1a);
- Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG (Zeilen 6d–65; dieser Teil ist in mehrere Unterabschnitte unterteilt);
- Angaben zu den ausgestellten Steuerbescheinigungen (Zeilen 65a–65c);
- Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen (Zeilen 66–68).
Der Vordruck ist als Anlage zu der KSt-Erklärung KSt 1 konzipiert. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage KSt 1 Fa auszufüllen.