Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Summe der Einträge in den einzelnen Zeilen aller Anlagen ÖHG muss dem Betrag in der entsprechenden Zeile des Vordrucks GewSt 1 A entsprechen.
3.1 Vor Zeilen 21–77
In diesen Zeilen werden die gewerbesteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte, für die der Vordruck ÖHG ausgefüllt wird, zugeordnet. Damit kann ein Gewerbeertrag pro Sparte ermittelt werden. Bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen ist zu beachten, dass anders als im Vordruck GewSt 1 A zum Teil nicht die vollen Beträge einzutragen sind, sondern nur die Hinzurechnungsbeträge. Dies ist erforderlich, da in der Anlage ÖHG der Gewerbeertrag ermittelt wird, nicht nur, wie im Vordruck GewSt 1 A, die Besteuerungsgrundlagen für die maschinelle Ermittlung angegeben werden.
Ist die steuerpflichtige Körperschaft Organträger, hat die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen bis Zeile 56 ohne die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften zu erfolgen. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaften wird erst in Zeile 57 zugerechnet.
Die entsprechenden Zeilen der Anlage ÖHG werden in Zusammenhang mit dem Vordruck GewSt 1 A erläutert.
3.2 Zeile 21
In Zeile 21 ist als Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Sparte der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG, der auf diejenige Sparte entfällt, für die die Anlage ÖHG ausgefüllt wird, einzutragen. Dieser ist aus Zeile 33 des Vordrucks GewSt 1 A zu übernehmen und auf die einzelnen Sparten aufzuteilen.
3.3 Zeile 22
Ist der Stpfl. mit der Tätigkeit aus der Sparte nach § 3 GewStG partiell von der Gewerbesteuer befreit, ist in dieser Zeile die Nr. aus § 3 GewStG anzugeben, nach der die Steuerbefreiung besteht. Die Eintragung entspricht der in Zeile 35 des Vordrucks GewSt 1 A.
3.4 Zeile 23
In dieser Zeile ist der Teil des in Zeile 21 enthaltenen Gewinns aus Gewerbebetrieb anzugeben, auf den die Steuerbefreiung anzuwenden ist. Die Eintragung entspricht der in Zeile 36 des Vordrucks GewSt 1 A.
3.5 Zeile 24
In Zeile 24 ist der Gewerbebetrag um Beträge zu korrigieren, die in einem früheren Ez der Hinzurechnung unterlegen haben, aber im laufenden Ez erstattet worden sind. Die Korrektur dient der Vermeidung einer Doppelerfassung und entspricht Zeile 37 des Vordrucks GewSt 1 A; vgl. daher Erl. zu dieser Zeile.
3.6 Zeile 25
Die Zeilen 25 und 26 betreffen Sonderfälle des InvStG.
Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können.
Gewerbesteuerlich ist nicht die gesamte Teilfreistellung anzusetzen, sondern nach § 20 Abs. 5 InvStG nur jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. In Zeile 25 sind dazu die gesamten bei dem Gewinn aus Gewerbebetrieb abgezogenen Teilfreistellungen wieder hinzuzurechnen, die bisher nach § 21 InvStG noch nicht abgezogenen Aufwendungen sind abzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Teilfreistellung nach § 43 Abs. 3 InvStG und die entsprechende Abzugsbeschränkung nach § 44 InvStG bei Bestehen eines DBA. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 40a des Vordrucks GewSt 1 A.
3.7 Zeile 26
Zeile 26 ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner.
Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG nicht anzuwenden. Dadurch entsteht ein Korrekturbetrag bei dem Investmentfonds, da die Ergebnisse dem Anleger zugerechnet werden und erst auf dessen Ebene über die Freistellung zu entscheiden ist. Dieser Korrekturbetrag wird in Zeile 26 zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei dem Anleger eingetragen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 40b des Vordrucks GewSt 1 A.
3.8 Zeile 27
Diese Zeile ist nur von Organgesellschaften auszufüllen. Einzutragen sind die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG auf Körperschaften als unmittelbar oder mittelbar Beteiligte entfallenden steuerfreien Gewinnausschüttungen. Da 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusetzen sind, sind nur 95 % der steuerfreien Einnahmen in dieser Zeile einzutragen. Der Betrag wird in Zeile 13 der jeweiligen Anlage BEG ermittelt, der der jeweiligen Sparte zuzurechnen ist, und ergibt sich auch aus Zeile 64 des Vordrucks GewSt 1 A.
3.9 Zeile 28
In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden, die auch als Übertrag dient.