Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Zeile 78
In Zeile 78 ist der auf die Sparte entfallende Teil des festgestellten vortragsfähigen Verlusts aus Zeile 82 des Vordrucks ÖHG des Vorjahres einzutragen. Da eine Organgesellschaft nach § 10a Satz 3 GewStG einen vororganschaftlichen Verlustvortrag nicht verrechnen kann, kommt diese Zeile bei Organgesellschaften nicht in Betracht. Von der Organgesellschaft aufgrund einer Anwachsung übernommene Gewerbeverluste, die abziehbar bleiben, sind nicht in den Zeilen 78 ff., sondern erst in Zeile 100 einzutragen.
7.2 Zeile 79
In dieser Zeile ist der abzugsfähige Verlust der jeweiligen Sparte zu vermindern, wenn hinsichtlich des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes ein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 KStG). Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.
7.3 Zeile 80
In dieser Zeile ist der abziehbare Gewerbeverlust der Sparte um einen in Zeile 79 enthaltenen Verlust zu erhöhen, wenn der Verlust trotz des Eintritts des schädlichen Ereignisses abziehbar bleibt, soweit zum Schluss des vorhergehenden Ez stille Reserven vorhanden waren (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG). Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.
7.4 Zeile 81
In dieser Zeile ist bei einem Betrieb gewerblicher Art der übernommene vortragsfähige Gewerbeverlust aus Zeile 99 des Vordrucks GewSt 1 A einzutragen. Dieser Fall kann eintreten, wenn gleichartige Sparten bei dem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden. Zu den in Betracht kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 99 des Vordrucks GewSt 1 A.
7.5 Zeile 82
In dieser Zeile ist der aufgrund einer Anwachsung oder der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter übernommene, auf die jeweilige Sparte entfallende, Gewerbeverlust einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 97 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen. Zu den infrage kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 97 des Vordrucks GewSt 1 A.
7.6 Zeile 83
In dieser Zeile ist der Gewerbeverlust vorangegangener Erhebungszeiträume abzuziehen, der aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 10 Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG unabziehbar wird, soweit er auf die jeweilige Sparte entfällt. Der Betrag ist aus Zeile 101 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.
7.7 Zeile 84
Diese Zeile erfasst den Fall der Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft. Bei der Abspaltung geht der Gewerbeverlust anteilig verloren und ist daher in dieser Zeile von den Beträgen der jeweiligen Sparte abzuziehen. Der Betrag ist aus Zeile 100 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.
7.8 Zeile 85
In dieser Zeile ist der gesondert festgestellte Vortrag an Gewerbeverlusten nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 GewStG um den Sanierungsertrag zu vermindern. Die Verrechnung des Sanierungsertrags mit dem laufenden Gewerbeverlust ist bereits in Zeile 61 erfolgt. Einzelheiten zum Sanierungsertrag und dem zeitlichen Anwendungsbereich Erl. zur Anlage SAN.
7.9 Zeile 86
In dieser Zeile, die nicht für Organgesellschaften gilt, ist der Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums für die jeweilige Sparte einzutragen, soweit er steuerlich abzugsfähig ist. Es ist dies der negative Betrag lt. Zeile 67 bzw., wenn der Betrag in der Vorspalte der Zeile 66 negativ ist, der dort eingetragene Betrag. Dieser Betrag stellt den auf die jeweilige Sparte entfallenden Betrag der abziehbaren laufenden Gewerbeverluste dar.
7.10 Zeile 87
In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Sie stellt die Summe der im Erhebungszeitraum 2019 für die jeweilige Sparte zur Verfügung stehenden Gewerbeverluste (Verlustvortrag und laufender Gewerbeverlust) dar. Außerdem dient die Zeile als Übertrag.
7.11 Vor Zeilen 88–100
In diesen Zeilen ist in der Vorspalte und der Hauptspalte der Verlustabzug für den Erhebungszeitraum 2019 für die jeweilige Sparte durchzuführen. Gleichzeitig wird damit der Verlustvortrag auf die folgenden Erhebungszeiträume ermittelt.
7.12 Zeile 88
In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte in der Vorspalte der positive Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 2019 einzutragen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 68.
7.13 Zeile 89
Hier sind die Beträge der Zeilen 64, 65 vom positiven Gewerbeertrag abzuziehen. Es handelt sich um die positiven Gewerbeerträge der übertragenden Körperschaft während des Rückwirkungszeitraums bei einer Umwandlung, die am Verlustabzug der jeweiligen Sparte nicht teilnehmen dürfen. Der positive Gewerbeertrag, der durch den Verlustabzug gemindert werden soll, wird daher entsprechend verringert. Der Betrag entspricht den Beträgen in Zeilen 89 bzw. 90 des Vordrucks GewSt 1 A.
7.14 Zeile 90
Diese Zeile zeigt in der Vorspalte als Zwischensumme den positiven Gewerbeertrag der jeweiligen Sparte, der mit dem vorhandenen Verlustabzug verrechnet werden kann.
7.15 Zeile 91
In dieser Zeile ist der Vorwegabzug von 1 Mio. EUR zu berücksichtigen. Der Vorwegabzug bezieht sich auf jede Sparte, sodass bei jeder Sparte bis zu 1 Mio. EUR abgezogen werden kann. Der Abzug ist jedoch zweifach begrenzt. Die erste Begrenzung besteht in der Höhe des vorhandenen positiven Gewerbeertrags pro Sparte, d.h. des Betrags in der Vorspalte der Zeile 90; der Verlustabzug darf nicht zu einem negativen Betrag führen. Die zwei...