In dieser Zeile sind die eigenen Ausgleichszahlungen, die die Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner geleistet hat, einschließlich der darauf ruhenden Steuerbelastung einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 14 der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten Erl. zu Zeile 14 der Anlage OG.

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