In Zeile 13 ist das Einkommen der Organgesellschaft einzutragen. Dieser Betrag entspricht Zeile 18 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist gesondert festgestellt. In diesem Betrag sind die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen nicht mehr enthalten. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeschalteten Organgesellschaften, sind in diesem Betrag auch die Einkommen der nachgeschalteten Organgesellschaften enthalten. Ausgangswert bei der Ermittlung des Organeinkommens in Zeile 13 der Anlage OG ist der Wert aus Zeile 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft. In diesem Wert sind die Einkommen der nachgeordneten Organgesellschaften über Zeile 38 der Anlage ZVE des Zwischenorganträgers bereits enthalten und werden über Zeile 18 dessen Anlage OG und Zeile 13 der Anlage OT des obersten Organträgers diesem zugerechnet.

Ist die steuerpflichtige Körperschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Organträger ist, sind die auf die einzelnen Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen über die Anlage FE-OT zu erfassen.

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