Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 28 sind die steuerfreien Teile der Bezüge nach § 3 Nr. 40 EStG aufzuführen. Dieser Sachverhalt kann nur auftreten, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, an der eine Organgesellschaft beteiligt ist. Dann kann der Organträger dieser Organgesellschaft eine natürliche Person sein. Soweit an der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, gilt diese anteilig als Organträger. Ist sie ihrerseits Organgesellschaft einer natürlichen Person (bzw. einer Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind), dient die Angabe in Zeile 28 der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. In Zeile 28 sind alle Einnahmen der Organgesellschaft aus einer Beteiligung i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG aufzuführen. In Betracht kommen:
- Gewinnanteile aus inländischen Beteiligungen;
- inländische Gewinne und Gewinnminderungen aus Veräußerung, Entnahme, Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertabschreibung, Wertzuschreibung, anteilig auf die Anteile entfallender Veräußerungsgewinn bei Betriebsveräußerung, Auskehrung bei Liquidation, soweit nicht Nennkapital oder steuerliches Einlagekonto verwendet wird;
- anteiliger Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4, 5 UmwStG; nach § 4 Abs. 7 UmwStG ist dieser Gewinn steuerfrei, soweit Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft eine Körperschaft ist; er ist nach § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % steuerpflichtig, soweit er auf eine natürliche Person entfällt;
- Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die übertragende Körperschaft Gewinnrücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ausweist;
- entsprechende ausländische Gewinne und Gewinnminderungen.
Der Betrag ist aus Zeile 8 der Anlage FE-K 1 zu übernehmen und auch in Zeile 22 der Anlage OG einzutragen.
In dieser Zeile ebenfalls zu erfassen sind die mit den Gewinnen nach Zeile 28 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderungen, Veräußerungskosten und ähnlichen Beträge, soweit sie steuerlich nicht absetzbar sind. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.
Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen diese Aufwendungen bei dem Organträger nur zu 60 % abgezogen werden. Zu erfassen sind hier auch Buchwerte bei Veräußerung der Beteiligung; auch diese sind nur zu 60 % anzusetzen.
Der Betrag ist aus Zeile 9 der Anlage FE-K 1 zu übernehmen und auch in Zeile 23 der Anlage OG einzutragen.
Das gilt auch für Betriebsausgaben usw., die mit Vermögensmehrungen nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.