Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck stellt eine Anlage zu der Steuererklärung KSt 1 dar, die politische Parteien, ihre Gebietsverbände, kommunale Wählervereine sowie deren Dachverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG zur Ermittlung einer etwaigen Körperschaftsteuerpflicht abzugeben haben. Die Steuererklärung KSt 1 und die Anlage Part sind für jedes selbstständige Steuersubjekt abzugeben. Das können auch regionale Untergliederungen der Parteien oder kommunalen Wählervereine sein, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, auf Dauer nach außen in eigenem Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben. Politische Parteien, ihre Gebietsverbände, kommunale Wählervereine, ihre Untergliederungen sowie deren Dachverbände sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Durch Gesetz v. 28.7.2017, BGBl I 2017, 2730, ist die Steuerbefreiung durch Ergänzung des Abs. 1 Nr. 7 eingeschränkt worden. Die Steuerbefreiung ist danach für Parteien und ihre Untergliederungen ausgeschlossen, sofern die jeweilige Partei gemäß § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Auflösung oder dem Verbot der Partei ab dem Wirksamwerden der Auflösung der Fall sowie dann, wenn das BVerfG die Partei nach § 46a BVerfG für 6 Jahre bzw. auch für längere Zeiträume von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen hat, weil die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Gewerbesteuerpflicht besteht nicht, da Parteien und kommunale Wählervereinigungen keine Gewerbebetriebe unterhalten. Ist das aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs doch der Fall, sind sie insoweit nach den allgemeinen Vorschriften körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Steuerpflicht kann daher eintreten, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO unterhalten wird. Ist das der Fall, tritt trotzdem Steuerbefreiung ein, wenn das Einkommen den Freibetrag des § 24 Satz 1 KStG, § 11 Satz 3 Nr. 2 GewStG von 5.000 EUR nicht übersteigt. Besteht wegen des Unterhaltens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Steuerpflicht, sind die Anlagen GK und ZVE auszufüllen.
Die Steuererklärung KSt 1 und die Anlage Part wird von den genannten Körperschaften nur alle 3 Jahre angefordert, es sei denn, dass wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung regelmäßig Steuern anfallen. In diesem Fall ist jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Ist eine Steuererklärung nur alle 3 Jahre abzugeben, sind die Angaben in der Steuererklärung und der Anlage Part für das letzte Jahr des 3-Jahres-Zeitraums zu machen. In der Anlage Part werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung abgefragt, sodass das Finanzamt prüfen kann, ob Steuerfreiheit oder partielle Steuerpflicht besteht. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Unterlagen, wie eine Aufstellung der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 5, 6, 7, 9 PartG oder entsprechende Aufzeichnungen für alle Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Es genügt auch der Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG.
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
Umfangreiche Erläuterungen, die dem Stpfl. das Ausfüllen erleichtern sollen, sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung ab Rz. 200 ff. enthalten (S. 465 ff.).
Der Vordruck ist in 2 Abschnitte eingeteilt:
- Allgemeines (Zeilen 1–3);
- Wirtschaftliche Betätigung (Zeilen 4–16).
Zur Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung S. 7.