In dieser Zeile sind weitere Verringerungen des verrechenbaren EBITDA-Vortrags zu berücksichtigen. Es handelt sich um folgende Tatbestände:

  • Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs: U. E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nicht vorkommen, da sie nur einen einheitlichen Betrieb haben können; die Aufgabe des Betriebs würde die völlige Einstellung jeder Tätigkeit bedeuten; auch bei nur vermögensverwaltender Tätigkeit bleibt bei diesen Körperschaften der "Betrieb" erhalten.[1] Für diese Körperschaften geht der EBITDA-Vortrag daher erst mit ihrer Liquidation unter. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG, die mehrere Betriebe unterhalten können, kann der Tatbestand der Aufgabe oder Übertragung des Betriebs aber vorliegen.
  • Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis: Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dieser Vorgang anteilig zum Untergang sowohl des Zinsvortrags als auch des EBITDA-Vortrags führt.[2] Dafür fehlt jedoch die Rechtsgrundlage; Stpfl. sollten gegen eine entsprechende verminderte Feststellung des Zinsvortrags Einspruch einlegen und gerichtliche Klärung suchen.

Die Verringerung des verbleibenden EBITDA-Vortrags ist unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4 UmwStG und des § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG zu ermitteln. Nach beiden Vorschriften darf die Rückbeziehung einer Umwandlung nicht dazu führen, dass ein EBITDA-Vortrag erhalten bleibt und genutzt wird, der ohne diese Rückbeziehung untergehen würde.

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