Sind die Voraussetzungen des Freibetrags nach § 25 KStG erfüllt, ist in dieser Zeile der Betrag einzugeben. Nach § 25 KStG erhalten Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens einen Freibetrag von 15.000 EUR pro Jahr. Dieser Freibetrag darf nicht zu einem negativen Einkommen führen oder es erhöhen.

Die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 25 KStG schließt den Freibetrag nach § 24 KStG aus.

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