Zeile 42 erfasst die Hinzurechnung der Renten und dauernden Lasten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG. Zu erfassen ist nur der Finanzierungsanteil der Renten und dauernden Lasten, der sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Zahlung im Erhebungszeitraum und der entsprechenden Minderung des Passivpostens ergibt, der für die Verbindlichkeit gebildet worden ist (R 8.1 Abs. 2 Satz 2 GewStR). Keine dauernden Lasten sind Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage.[1]

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