Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Der Vordruck GewSt 1 D enthält die Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die hebeberechtigten Gemeinden nach den §§ 28–34 GewStG. Eine Zerlegung wird erforderlich, wenn ein Unternehmen im Erhebungszeitraum mehr als eine Betriebsstätte im Inland unterhält, wenn es eine mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält oder wenn eine Betriebsstätte von einer hebeberechtigten Gemeinde in eine andere verlegt worden ist.
Zerlegt wird der Gewerbesteuer-Messbetrag, da sich die Gewerbesteuer selbst erst aus der Anwendung des Hebesatzes der hebeberechtigten Gemeinde auf den ihr zugeteilten Anteil am Messbetrag ergibt.
Der Vordruck GewSt 1 D erfasst auf S. 1 die allgemeinen Angaben einschließlich der Zerlegungsmaßstäbe, auf S.2 die auf die Gemeinde der Geschäftsleitung entfallenden Zerlegungsanteile. Sind mehr Gemeinden betroffen, sind die Angaben für die weiteren Gemeinden auf einer oder mehreren Anlagen GewSt 1 D-BS zu machen, die hinsichtlich der Angaben zu den hebeberechtigten Gemeinden ebenso aufgebaut sind wie Seite 2 des Vordrucks GewSt 1 D.
1.1 Zeilen 1–2
Diese Zeilen enthalten die Angabe des Finanzamts und der Steuernummer.
2 Allgemeine Angaben
2.1 Zeilen 3–4
In diesen Zeilen sind die Bezeichnung und der Gegenstand des Unternehmens (Stpfl.) anzugeben. Als Bezeichnung ist bei im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen die Firma anzugeben, sonst die Bezeichnung, unter der das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt.
2.2 Zeilen 5–8
In diesen Zeilen ist die Anschrift der Geschäftsleitung anzugeben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen des Steuerpflichtigen gestaltenden Personen (Unternehmer, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidungen treffen. Maßgebend ist, wo der Wille gebildet, nicht, wo er ausgeführt wird. Geschäftsleitung ist daher regelmäßig das kaufmännische Zentralbüro, wo die Tagesentscheidungen getroffen werden.
Bei Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Unternehmen ist die Anschrift der Betriebsstätte bzw. bei mehreren Betriebsstätten die der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte anzugeben.
Aus dem Ort der Geschäftsleitung bzw. der Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamts.
3 Zeilen 9–10
In diesen Zeilen ist der Name des Unternehmers anzugeben, wenn dieser von den Eintragungen in Zeilen 3 f. abweicht, sowie die Anschrift, wenn diese von den Zeilen 5 ff. abweicht.
4 Zeile 10a
In dieser Zeile ist anzugeben, ob der Steuerbescheid, abweichend von dem in den Zeilen 3–9 genannten gesetzlichen Vertreter bzw. Vertretungsberechtigten, einem Empfangsbevollmächtigten bzw. Postempfänger bekannt gegeben werden soll. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt. Ist das der Fall, erfolgt die Bekanntgabe an den dem Finanzamt bekannt gegebenen Empfangsbevollmächtigten. Als Empfangsbevollmächtigter kommt insbesondere ein Steuerberater in Betracht.
5 Zeilen 10b–10c
In diesen Zeilen ist die Rechtsform des Unternehmens anzugeben. In Zeile 10a ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt. In Zeile 10b ist die Rechtsform einzutragen, wenn es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt.
6 Zeile 11
In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind ergänzende Angaben in einer Anlage zu machen. Es kann sich z. B. um den Fall handeln, dass der Sachverhalt in der Steuererklärung abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt worden ist und darauf, zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen, in der Anlage hingewiesen werden soll.
Die Angabe in Zeile 11 hat insbesondere Bedeutung für das voll automatisierte Veranlagungsverfahren ohne manuellen Eingriff eines Beamten. Das automatisierte Verfahren ist nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO nur zulässig, soweit kein Anlass dazu besteht, den Steuerfall manuell durch einen Amtsträger zu bearbeiten. Ein solcher Anlass liegt insbesondere vor, wenn der Stpfl. freitextliche Angaben nach § 150 Abs. 7 AO gemacht hat. Nach dieser Vorschrift kann der Stpfl. durch diese Angaben verhindern, dass die Steuerfestsetzung im voll automatisierten Verfahren erfolgt. Der Eintrag in Zeile 11 führt also dazu, dass der Steuerfall aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert und einem Amtsträger zur manuellen Bearbeitung übergeben wird.
7 Zeilen 12–13
In diesen Zeilen sind die in Betracht kommenden Zerlegungsmaßstäbe sowie die Vorschriften, auf denen diese Maßstäbe beruhen, anzugeben. Es kommen folgende Fallgruppen in Betracht: