Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Der Vordruck GewSt 1 D enthält die Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die hebeberechtigten Gemeinden nach den §§ 28–34 GewStG. Eine Zerlegung wird erforderlich, wenn ein Unternehmen im Erhebungszeitraum mehr als eine Betriebsstätte im Inland unterhält, wenn es eine mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält oder wenn eine Betriebsstätte von einer hebeberechtigten Gemeinde in eine andere verlegt worden ist.
Zerlegt wird der Gewerbesteuer-Messbetrag, da sich die Gewerbesteuer selbst erst aus der Anwendung des Hebesatzes der hebeberechtigten Gemeinde auf den ihr zugeteilten Anteil am Messbetrag ergibt.
Der Vordruck GewSt 1 D erfasst auf S. 1 die allgemeinen Angaben einschließlich der Zerlegungsmaßstäbe, auf S.2 die auf die Gemeinde der Geschäftsleitung entfallenden Zerlegungsanteile. Sind mehr Gemeinden betroffen, sind die Angaben für die weiteren Gemeinden auf einer oder mehreren Anlagen GewSt 1 D-BS zu machen, die hinsichtlich der Angaben zu den hebeberechtigten Gemeinden ebenso aufgebaut sind wie Seite 2 des Vordrucks GewSt 1 D.
1.1 Zeilen 1–2
Diese Zeilen enthalten die Angabe des Finanzamts und der Steuernummer.
2 Allgemeine Angaben
2.1 Zeilen 3–4
In diesen Zeilen sind die Bezeichnung und der Gegenstand des Unternehmens (Stpfl.) anzugeben. Als Bezeichnung ist bei im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen die Firma anzugeben, sonst die Bezeichnung, unter der das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt.
2.2 Zeilen 5–10
Diese Zeilen bleiben frei.
3 Zeile 10a
In dieser Zeile ist anzugeben, ob der Steuerbescheid einem Empfangsbevollmächtigten bzw. Postempfänger bekannt gegeben werden soll. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt. Ist das der Fall, erfolgt die Bekanntgabe an den dem Finanzamt bekannt gegebenen Empfangsbevollmächtigten. Als Empfangsbevollmächtigter kommt insbesondere ein Steuerberater in Betracht.
4 Zeilen 10b–10c
In diesen Zeilen ist die Rechtsform des Unternehmens anzugeben. In Zeile 10a ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt. In Zeile 10b ist die Rechtsform einzutragen, wenn es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt.
5 Zeile 11
In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind ergänzende Angaben in einer Anlage zu machen. Es kann sich z. B. um den Fall handeln, dass der Sachverhalt in der Steuererklärung abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt worden ist und darauf, zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen, in der Anlage hingewiesen werden soll.
Die Angabe in Zeile 11 hat insbesondere Bedeutung für das voll automatisierte Veranlagungsverfahren ohne manuellen Eingriff eines Beamten. Das automatisierte Verfahren ist nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO nur zulässig, soweit kein Anlass dazu besteht, den Steuerfall manuell durch einen Amtsträger zu bearbeiten. Ein solcher Anlass liegt insbesondere vor, wenn der Stpfl. freitextliche Angaben nach § 150 Abs. 7 AO gemacht hat. Nach dieser Vorschrift kann der Stpfl. durch diese Angaben verhindern, dass die Steuerfestsetzung im voll automatisierten Verfahren erfolgt. Der Eintrag in Zeile 11 führt also dazu, dass der Steuerfall aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert und einem Amtsträger zur manuellen Bearbeitung übergeben wird.
6 Zeilen 12–13
In diesen Zeilen sind die in Betracht kommenden Zerlegungsmaßstäbe sowie die Vorschriften, auf denen diese Maßstäbe beruhen, anzugeben. Es kommen folgende Fallgruppen in Betracht:
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Regelfall): Zerlegungsmaßstab ist die Summe der Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebsstätten. Zu den Arbeitslöhnen gehört bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften auch ein angemessener Teil des Unternehmerlohns (Zeile 32). Nicht zu berücksichtigen sind lohnsteuerfreie und einmalige Arbeitslöhne (Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge, Tantiemen und Gratifikationen) sowie Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Der Begriff des Arbeitslohns ist in § 31 GewStG definiert.
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG: Anwendbar bei Anlagen zur Erzeugung von Windenergie. Der Zerlegungsmaßstab setzt sich zu 30 % aus Arbeitslöhnen und zu 70 % aus der Summe des maßgeblichen Sachanlagevermögens zusammen. Anzusetzen ist das Sachanlagevermögen ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anzahlungen und Anlagen im Bau. Bewertet wird das maßgebliche Sachanlagevermögen mit den Buchwerten in der Steuerbilanz.
- Für Solaranlagenbetreiber gilt die besondere Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG für die Erhebungszeiträume 2014–2023. Für Neuanlagen (Genehmigung nach dem 20.6.2013) gilt der gleiche Maßstab wie nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst...