Leistet die entleihende Personengesellschaft die Vergütung nicht in Geld, sondern überlässt ihrerseits ertragbringende Wirtschaftsgüter, wird fingiert, dass ihr die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern weiterhin zuzurechnen sind, sie diese also versteuern muss, und dass sie diese Erträge als Vergütung an die überlassende Körperschaft leistet, die dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG).

In Zeile 5 sind diese Erträge aus in- und ausländischen Wirtschaftsgütern zu erfassen, um dann als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt zu werden. Einzutragen sind aber nur Vorgänge aus dem Gesamthandsvermögen.

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