Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften. Die Daten werden daher nicht in einen KSt-Vordruck übernommen, sondern in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft verarbeitet. Er ist von Personengesellschaften auszufüllen, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören, wenn diese Personengesellschaft im Vz Ausschüttungen erhalten hat, die zu den in Zeile 12 aufgeführten steuerfreien Bezügen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften führen können.
Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG ist von der Höhe der Beteiligung abhängig. Sie tritt nach § 8b Abs. 4 KStG nur dann ein, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft 10 % oder mehr betragen hat oder wenn im Laufe des Jahres eine Beteiligung von 10 % oder mehr erworben wurde. Dabei sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen, also die Beteiligung der Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, und die auf sie entfallende anteilige Beteiligung der Personengesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft.
Die Anlage FE-K4 enthält für diese Fälle die Angaben zu Gewinnausschüttungen, die eine Personengesellschaft erhält, um bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Gesellschafter, die Körperschaften sind, beurteilen zu können, ob diese Gewinnausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei oder nach § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind. Sie enthält ergänzende Angaben zu der Zeile 5 der Anlage FE-K 1 und zu Zeile 6 der Anlage FE-K 2. Da die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG nicht von der Höhe der Beteiligung abhängt, sind insoweit keine Angaben in der Anlage FE-K 4 zu machen.
Ist die Personengesellschaft Organträger einer Kapitalgesellschaft, sind die diesbezüglichen Angaben nicht in der Anlage FE-K 4 zu machen, sondern in der Anlage FE-OT.
Für jede Beteiligung der Personengesellschaft an einer Körperschaft und für jede Ausschüttung ist eine gesonderte Anlage FE-K 4 auszufüllen. Entsprechendes gilt, wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft ist, an der eine Körperschaft beteiligt ist, sowie für weitere mehrstufige Personengesellschaften. Hält einer der Gesellschafter, der eine Körperschaft ist, Anteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, ist auch insoweit eine gesonderte Anlage FE-K 4 abzugeben. Werden jedoch Anteile an derselben Körperschaft sowohl im Gesamthands- als auch im Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind die Daten in einer Anlage FE-K 4 zusammenzufassen. Gesonderte Anlagen FE-K 4 sind auch abzugeben, soweit einzelne Teile einer Ausschüttung hinsichtlich der Steuerfreistellung auf der Ebene der Gesellschafter unterschiedlich zu behandeln sind. Das kann der Fall sein, wenn zu Beginn des Jahres die Personengesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10 % hält, im Laufe des Jahres aber eine Beteiligung von mindestens 10 % hinzuerworben wird. Dann ist nach Ansicht der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG nur auf die Ausschüttung anzuwenden, die auf die hinzuerworbene Beteiligung entfällt, nicht auf die Ausschüttung auf die am Jahresanfang gehaltene Beteiligung.
Die Anlage ist nicht auszufüllen, wenn an der (mehrstöckigen) Personengesellschaft keine Körperschaften beteiligt sind, sowie, wenn die Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, keine Ausschüttungen vorgenommen hat.
Der Vordruck FE-K 4 enthält auf der Vorderseite die Summen der Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft. Die S. 2–4 enthalten die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für 3 beteiligte Körperschaften, wobei die Gliederung hinsichtlich der in den einzelnen Zeilen enthaltenen Besteuerungsgrundlagen – abgesehen von den Abweichungen in den Zeilen 17–24 – identisch mit der Vorderseite ist. Insgesamt kann der Vordruck daher die Summe der Besteuerungsgrundlagen und die Besteuerungsgrundlagen für 3 beteiligte Körperschaften aufnehmen; bei mehr beteiligten Körperschaften ist ein weiterer Vordruck zu verwenden. Dabei sind die einzelnen Vordrucke zu nummerieren, und in Zeile 2 ist jeweils die laufende Nummer des Beteiligten in der Feststellungserklärung anzugeben.
1.1 Zeilen 1–2
In diesen Zeilen sind auf der Vorderseite des Vordrucks der Name der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft anzugeben, für die dieser Vordruck abgegeben wird, sowie die Steuernummer. Auf den Seiten 2–4 des Vordrucks erscheinen hier in den Spalten für die Beteiligten der Name des jeweils Beteiligten und die laufende Nummer, unter der der Beteiligte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gew...