In Zeile 89 sind Ausschüttungen einzutragen, die aus Erträgen stammen, die gem. der §§ 7 ff. AStG in den 6 vorangegangenen Jahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Diese sind gem. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, da die Erträge schon im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung deutscher Steuer unterlegen haben. Diese Norm steht neben der Steuerfreiheit gem. § 8b KStG. Sofern die Beträge schon gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind und damit in Zeile 86 enthalten sind, sind sie nicht mehr in Zeile 89 zu erfassen. Sind die Beträge gem. § 8b Abs. 4 KStG nicht steuerfrei, sind sie in Zeile 89 zu erfassen. Sofern Beträge nach beiden Vorschriften steuerfrei sind, ist § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG vorrangig, sofern ausdrücklich Beträge ausgeschüttet werden, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge