In Zeile 160 ist der sog. Anleger-Abkommensgewinn/-verlust einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentsfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 5 InvStG) und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freigestellt sind (§ 43 InvStG). Der Betrag ermittelt sich nach § 49 Abs. 2 InvStG. Es ist der Unterschied zwischen dem Wert des Spezial-Investmentfondsanteils zum Gewinnrealisierungszeitpunkt und seiner Anschaffung bzw. seinem Steuerbilanzwert. Dieser Betrag ist um den bereits in Vorjahren erfassten Anleger-Abkommensgewinn/-verlust zu korrigieren (§ 49 Abs. 2 Satz 4 InvStG). Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsausgaben mit diesem Gewinn/Verlust sind nur anteilig, d. h. in der Höhe, wie ein Gewinn/Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist, zu berücksichtigen.

In Zeile 160 ist aber nur der Teil des Anleger-Abkommensgewinns/-verlusts einzutragen, der auf Körperschaften entfällt. Die Aufteilung des Gesamtgewinns auf Anleger, die der KSt unterliegen und Anleger, bei denen dies nicht der Fall ist, hat in einer gesonderten Rechnung zu erfolgen.

Der Betrag ist in die Vorspalte einzutragen und wird dann mit umgekehrten Vorzeichen in die Hauptspalte übernommen. Gewinne werden dadurch abgezogen, während Verluste hinzugerechnet werden.

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