In den Zeilen 167, 168 ist die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme des Organträgers um die Auswirkungen eines organschaftlichen Ausgleichspostens mit Ursache in organschaftlicher Zeit[1] nach § 14 Abs. 4 KStG zu korrigieren. Der Aufwand aus der Auflösung aktiver und der Bildung passiver Ausgleichsposten darf das steuerliche Ergebnis nicht mindern (Zeile 167). Entsprechend darf der Ertrag aus der Bildung aktiver und der Auflösung passiver Ausgleichsposten das steuerliche Ergebnis nicht erhöhen; diese Beträge sind daher abzuziehen (Zeile 168).

Zu steuerlichen Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers führen Mehr- oder Minderabführungen in organschaftlicher Zeit durch die Organgesellschaft. Diese Mehr- oder Minderabführungen sind in den Zeilen 21a, 21b der Anlage OG der Organgesellschaft enthalten.

Die Korrektur hat nur zu erfolgen, soweit sich Aufwand und Ertrag im Steuerbilanzgewinn niedergeschlagen haben.

Durch die Korrektur in den Zeilen 167, 168 werden somit die Auswirkungen der Ausgleichsposten auf den Bilanzgewinn bei der Einkommensermittlung neutralisiert. Die Versteuerung der den Ausgleichsposten zugrunde liegenden Vorgänge erfolgt durch die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft.

Die steuerneutrale Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten erfolgen nur während des Bestehens der Organschaft. Mit Beendigung der Organschaft sind die Änderungen steuerwirksam, da dann keine Erfassung über die Einkommenszurechnung mehr erfolgen kann.

Soweit die Auflösung der Ausgleichsposten zur Erzielung des richtigen Ergebnisses steuerwirksam sein muss (Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft), ist die Organschaft beendet, eine Anlage OT ist nicht mehr auszufüllen. Eine steuerneutrale Einkommenskorrektur erfolgt daher in diesen Fällen (zu Recht) nicht mehr.

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