Genossenschaftliche Rückvergütungen können nach § 22 KStG insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als die dafür verwendeten Überschüsse im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Diese Regelung gilt für Genossenschaften. Genossenschaften müssen nicht nach deutschem Recht gegründet worden sein. Die Regelung gilt auch für die Europäische Genossenschaft (SCE) sowie Körperschaften ausländischer Rechtsformen, die nach dem Rechtstypenvergleich einer deutschen Genossenschaft entsprechen. Grundsätzlich gilt die Regelung auch für beschränkt steuerpflichtige Genossenschaften, da insoweit keine Einschränkung besteht. Allerdings widerspricht die Beschränkung der Rückvergütungen auf die Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte der gesetzlichen Regelung, da die Rückvergütung aus dem Gesamtergebnis der Genossenschaft zu ermitteln ist.[1] Für beschränkt Steuerpflichtige dürfte die Vorschrift daher praktisch keine Bedeutung haben.

Die genossenschaftliche Rückvergütung darf nach R 22 Abs. 4 Satz 5 KStR nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa davon, dass das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt hat.

Der Gesamtüberschuss, d.h. das Einkommen ohne Gewinn aus Nebengeschäften vor Abzug von Rückvergütungen und Verlustabzug, ist in den Überschuss aus dem Mitgliedergeschäft (Zweckgeschäft) und den sonstigen Überschuss aufzuteilen. Hierzu dienen die Angaben im Vordruck GR.[2] Der Vordruck ist in 6 Abschnitte eingeteilt:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Angaben (Zeilen 1–2);
  • Abschnitt 2: Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Zeilen 3–4);
  • Abschnitt 3: Übrige Genossenschaften (Zeilen 6–7);
  • Abschnitt 4: Bezugs- und Absatzgenossenschaften (Zeilen 9–14);
  • Abschnitt 5: Berechnung der genossenschaftlichen Rückvergütung (Zeilen 16–18a);
  • Abschnitt 6: Nebengeschäfte zur Anwendung der Richtlinie R 22 Abs. 12 KStR 2015 (Zeilen 19-20).

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