Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dem Vordruck Invest-Verluste werden die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei Investmentfonds ermittelt. Der Vordruck ist damit nur von Investmentfonds, nicht aber von deren Anlegern, als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung auszufüllen.
Der Vordruck enthält die Angaben, die für die Ermittlung der verbleibenden, nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 8 InvStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG und deren Feststellung auf den 31.12.2020 erforderlich sind. Verbleibende, nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind für den Vz 2020 die noch nicht durch Verlustvortrag verbrauchten Verluste der Vorjahre, zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden Vz, abzüglich des für den laufenden Vz abzuziehenden Verlusts. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Der sich daraus ergebende Betrag, der gesondert festzustellen ist, ist der für den Verlustvortrag auf künftige Vz zur Verfügung stehende Betrag. Ggf. sind gesonderte Erläuterungen an das Finanzamt zu senden.
Die sog. Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden. Die Verluste sind also in voller Höhe abzugsfähig.
1.1 Zeile 1
In dieser Zeile ist der Ausgangswert für die Errechnung des noch für den Vortrag zur Verfügung stehenden Verlusts einzusetzen. Das ist der auf den Schluss des Vz 2019 gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug. Einwendungen hiergegen können daher nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid auf den 31.12.2019 erhoben werden, nicht mehr bei der Veranlagung 2020.
1.2 Zeile 2
Zeile 2 enthält die Erhöhung des Verlustabzugs des übernehmenden Investmentfonds für den Fall der Verschmelzung. Bei der Verschmelzung tritt der aufnehmende Investmentfonds in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein (§ 23 Abs. 2 InvStG). Er übernimmt damit auch etwaige Verlustvorträge. Da die Übertragung zu steuerlichen Buchwerten erfolgt, sind die Verlustvorträge bei der Übertragung auch nicht aufgebraucht.
1.3 Zeile 3
Den Verlusten zum Ende des vorangegangenen Vz (Zeile 1) und den übernommenen Verlusten aus einer Verschmelzung (Zeile 2) ist in Zeile 3 der Verlust des Vz 2020 hinzuzurechnen. Dieser Verlust ist der negative Gesamtbetrag der Einkünfte aus Zeile 53 der Anlage ZVE des jeweiligen Investmentfonds.
1.4 Zeile 4
In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Sie enthält den Betrag an Verlustvortrag aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, erhöht um etwaige im Rahmen einer Verschmelzung übernommene Verluste und im laufenden Vz 2020 erzielte Verluste.
1.5 Zeile 5
Der Abzug eines Verlustvortrags ist nur möglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Zeile 53 der Anlage ZVE) positiv war.
War der in Zeile 53 der Anlage ZVE ermittelte Betrag 0 EUR oder negativ, kann sich naturgemäß kein Abzug des auf den 31.12.2020 festgestellten Verlusts ergeben. Daher schließen sich Zeile 3 (negativer Betrag in Zeile 53 der Anlage ZVE) und die Zeile 5 aus. Bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte laut Zeile 53 der Anlage ZVE ist kein Verlustabzug möglich. Sofern der Betrag in Zeile 53 der Anlage ZVE positiv ist, wird bis zu diesem Betrag ein Verlustabzug möglich. Maximal kann aber nur der tatsächlich bestehende Verlustvortrag abgezogen werden. Daher ist der Abzug auf den Betrag lt. Zeile 4 begrenzt.
1.6 Zeile 6
In dieser Zeile wird der vortragsfähige Verlust des Jahres 2020 ermittelt. Dieser Betrag ist gesondert festzustellen.