Nach § 2 KStDV (Leistungsbegrenzung) dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche bei Pensions- und Sterbekassen bestimmte Beträge nicht überschreiten. In 12 % der Fälle dürfen diese Beträge jedoch überschritten werden, sind jedoch wiederum Höchstbeträgen unterworfen. Nur in 4 % der Fälle gilt keine Höchstgrenze. Für Kassen ohne Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (Unterstützungskassen) gelten nach § 3 Nr. 2 KStDV die gleichen Grenzen, allerdings bezogen auf die tatsächlich bezogenen Leistungen.[1]

Die Zeilen 19–41 dienen der Prüfung, ob diese Grenzen der erworbenen Rechtsansprüche bei Pensions- und Sterbekassen bzw. der tatsächlich bezogenen Leistungen bei Unterstützungskassen eingehalten worden sind. Die Angaben sind für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Zum Verfahren, wenn Angaben für weitere Jahre des Prüfungszeitraums zu machen. sind, vgl. Erl. zu Zeile 9.

Haben die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (bei Pensions- und Sterbekassen) bzw. die tatsächlichen Leistungen (bei Unterstützungskassen) die zulässigen Beträge überstiegen, sind in den entsprechenden Zeilen für das jeweilige Wirtschaftsjahr des 3-Jahres-Zeitraums die Prozentsätze anzugeben, um die die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger die jeweilige Höchstgrenze überschritten haben.

[1] Zur Leistungsbegrenzung bei Pensions- und Sterbekasssen Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 65 ff.; zur Leistungsbegrenzung bei Unterstützungskassen Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 71 ff.

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