Die Zeilen 68–74 erfassen die Konstellation, dass bei einer Verschmelzung oder Spaltung der übertragende Rechtsträger an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt ist. Dies ist der Fall, dass die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen oder gespalten wird. Hierfür bestimmt § 29 Abs. 2 Satz 3 KStG, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übernehmenden Körperschaft (also der Tochtergesellschaft) sich im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers (also der Muttergesellschaft) am übernehmenden Rechtsträger mindert.[1] Grund für diese Regelung ist, dass in diesem Fall die von der übertragenden Muttergesellschaft am übernehmenden Rechtsträger gehaltenen Anteile durch die Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, dieser also insoweit keine eigene Anteile erhält, sondern diese Anteile den Gesellschaftern der übertragenden Muttergesellschaft gewährt werden. Im Verhältnis dieser Anteile zu den gesamten Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger erwirbt der übernehmende Rechtsträger kein neues Vermögen. Würden nun die steuerlichen Einlagekonten von übernehmendem und übertragendem Rechtsträger addiert, würde der übernehmende Rechtsträger ein zu hohes Eigenkapital ausweisen. Dies wird korrigiert, indem das steuerliche Einlagekonto des übernehmenden Rechtsträgers entsprechend herabgesetzt wird.

Es ist allerdings nicht gesagt, dass der übernehmende Rechtsträger ein ausreichend hohes steuerliches Einlagekonto hat, um diese Minderung zu verrechnen, ja dass überhaupt ein steuerliches Einlagekonto vorhanden ist. Um insoweit Probleme zu vermeiden, ist § 29 Abs. 1 KStG anzuwenden. Entsprechend § 29 Abs. 1 KStG wird in den Zeilen 68, 69 das gesamte Eigenkapital (Nennkapital und sonstiges Eigenkapital) in das steuerliche Einlagekonto eingestellt, das Nennkapital also fiktiv auf 0 herabgesetzt. In Zeile 76 erfolgt dann die Neubildung des Nennkapitals der übernehmenden Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto bzw. dem Sonderausweis.

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