§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft unter. In der Praxis wurde daher der umgekehrte Weg gewählt, indem die ertragbringende Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Verlustgesellschaft als übernehmender Gesellschaft konnten die Gewinne der übertragenden Gesellschaft mit den Verlusten verrechnet werden. Dieses Gestaltungsmodell soll durch § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG in bestimmtem Umfang ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift können Gewinne, die die übertragende Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielt, nicht mit Verlusten der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen werden. Handelsrechtlich besteht die übertragende Gesellschaft während des Rückwirkungszeitraums noch, kann also noch Gewinne erzielen. Steuerlich werden diese Gewinne aber bereits der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet und wie eigene Gewinne behandelt. Diese von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinne wären ohne § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG wie eigene Gewinne der übernehmenden Gesellschaft zu behandeln und daher in den Verlustausgleich einzubeziehen. Dies schließt § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG aus.[1]

Die danach nicht abzugsfähigen Verluste sind spartengerecht zu ermitteln.

In den Zeilen 204 ff. wird in der Vorspalte ermittelt, ob eine Verrechnung mit positiven Einkünften der übertragenden Körperschaft aus dem Rückwirkungszeitraum stattgefunden hat. Zu diesem Zweck werden diese positiven Einkünfte von dem Betrag in Zeile 204 abgezogen. Soweit sich dadurch ein negativer Betrag ergibt, ist dies derjenige Betrag, der durch die positiven Einkünfte im Rückwirkungszeitraum ausgeglichen worden und steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Die Zeilen 204 ff. berücksichtigen den Verlustausgleich, d. h. die Verrechnung der positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft mit laufenden Verlusten der übernehmenden Körperschaft. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen ist aber auch die Einbeziehung der positiven Einkünfte bei einem Verlustabzug (Verlustvortrag). Dies wird in Zeile 227 berücksichtigt.

Naturgemäß sind die Zeilen 204 ff. nur auszufüllen, wenn im Vz 2020 eine Umwandlung oder eine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung mit dem Steuerpflichtigen als übernehmender Körperschaft stattgefunden hat.

Besteht eine Organschaft, hat die Organgesellschaft die Zeilen 204 ff. nicht auszufüllen; vielmehr gelten diese Zeilen nur für den Organträger, wenn er nicht gleichzeitig auch Organgesellschaft ist. Ist eine Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger, ist die Verlustausgleichsbeschränkung auf der Ebene des Organträgers zu berücksichtigen. Die Gewinne der Organgesellschaften sind in Form der Gewinnabführung in dem Ausgangsbetrag nach Zeile 21 der Anlage ÖHK des Organträgers enthalten; dieser Betrag umfasst damit auch die der Organgesellschaft als übernehmendem Rechtsträger mit steuerlicher Rückwirkung zugerechneten Gewinne der übertragenden Körperschaft. Bei dem Organträger sind die entsprechenden Gewinne der Organgesellschaft zur Berechnung der Verlustausgleichsbeschränkung in den Zeilen 204 ff. zu berücksichtigen. Diese Werte der Organgesellschaft ergeben sich nachrichtlich aus den Zeilen 212–214 der Anlage ÖHK der jeweiligen Organgesellschaft. In Zeile 207 der Anlage ÖHK des Organträgers ist deshalb auch die Summe der Zeilen 212–214 der Anlagen ÖHK (d. h. die Summe der Beträge der Zeile 27 aller Anlagen OT) aller Organgesellschaften zu erfassen.

[1] Hierzu sowie zur Kritik an der Regelung Frotscher, G. in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz. 169 ff.

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