Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Vor Zeilen 215–233
Die Zeilen 215 ff. enthalten die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG pro Sparte erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag des Vorjahres zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden Vz, abzüglich des Verlustrücktrags in den vorangegangenen Vz und abzüglich des für den laufenden Vz abzuziehenden Verlusts. Dieser Betrag wird in den Zeilen 215 ff. für die jeweilige Sparte ermittelt. Die Verluste der einzelnen Sparten werden nach § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG gesondert festgestellt.
4.2 Zeile 215
In dieser Zeile ist der Ausgangswert für die Errechnung des noch für den Vortrag zur Verfügung stehenden Verlusts einzusetzen. Das ist der auf den Schluss des Vz 2019 gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug pro Sparte.
In dieser Zeile einzutragen ist auch der festgestellte Verlust einer weggefallenen Sparte, wenn später wieder eine Sparte mit gleichartiger Tätigkeit gegründet wird. Dann ist der Verlust der weggefallenen Sparte als Anfangsbestand der neuen Sparte anzusetzen.
4.3 Zeile 216
Ist in den Verlusten in Zeile 215 ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG enthalten, kann dieser aufgrund eines der in § 8d Abs. 2 KStG aufgezählten Ereignisse unabziehbar geworden sein. Da bei einem Eintritt eines schädlichen Ereignisses der gesamte fortführungsgebundene Verlust untergeht, ist in Zeile 216 der Verlust aus Zeile 234, nicht der aus Zeile 235, einzutragen. Der Wert enthält alle von dem schädlichen Ereignis betroffenen Verluste, also auch fortführungsgebundene Verluste, die nach § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG erhalten bleiben; diese Verluste werden in Zeile 217 wieder hinzugerechnet.
4.4 Zeile 217
In dieser Zeile ist zu berücksichtigen, dass trotz des Eintretens eines schädlichen Ereignisses (Zeile 216) Verluste, die in Zeile 216 eingetragen worden sind, wegen des Vorhandenseins stiller Reserven am Schluss des vorangegangenen Vz nach § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG erhalten bleiben. Dieser Teil des Verlustes ist in Zeile 217 wieder hinzuzurechnen.
4.5 Zeile 218
Diese Zeile, die nur Betriebe gewerblicher Art auszufüllen haben, betrifft den Fall, dass im Vz zwei oder mehr gleichartige Sparten zu einer Sparte zusammengefasst werden. Dann können die verbleibenden Verlustvorträge aller Sparten bei der zusammengefassten Sparte abgezogen werden. Diese Verlustvorträge sind in Zeile 218 dem eigenen Verlustvortrag der zusammengefassten Sparte hinzuzurechnen.
4.6 Zeile 219
In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlustvorträge einer Körperschaft werden nach § 8c Abs.1 KStG in voller Höhe unabziehbar, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte von einem Erwerber, ihm nahestehenden Personen oder von einer Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen erworben werden; Entsprechendes gilt für vergleichbare Vorgänge wie Kapitalerhöhungen. Nach § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG ist der Verlust trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs abziehbar, soweit er die stillen Reserven im Betriebsvermögen nicht übersteigt.
In Zeile 219 sind auch Sonderfälle zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1, 2 UmwStG können Verluste, die bei der übertragenden Körperschaft nicht ausgleichs- oder abzugsfähig wären, nicht durch eine rückwirkende Umwandlung abzugsfähig gemacht werden. Die entsprechende Abrechnung der Verluste bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs hat in Zeile 219 zu erfolgen. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG.
Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) ist bisher noch nicht entschieden, doch bestehen insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Daher sollte der Stpfl., wenn er unter § 8c KStG fallende Verluste ausgewiesen hat, gegen die KSt- und Verlustfeststellungsbescheide Einspruch einlegen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.
4.7 Zeile 220
Zeile 220 enthält die Verringerung des Verlustabzugs für die übertragende Körperschaft für den Fall der Abspaltung. Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des Vermögens der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft über, der übrige Teil bleibt bei der übertragenden Körperschaft. Entsprechend verbleibt auch ein Teil des Verlustvortrags bei der übertragenden Körperschaft; der Verlustvortrag, der dem auf die übernehmende Körperschaft bzw. Personengesellschaft übergehenden Vermögen entspricht, geht verloren.
Für Verschmelzungen und Aufspaltungen ist keine Eintragung vorzunehmen, da die übertragende Körperschaft mit der Verschmelzung bzw. Aufspaltung erlischt und daher keinen verbleibenden Verlustvortrag mehr haben kann.
Die Regelung für die übertragende Körperschaft gilt auch, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Personengesellschaft ist (§ 16 Satz 1 UmwStG).
4.8 Zeile 221
Der Verlustvortrag, der zum Ende des vorangehe...