In diesen Zeilen sind die Korrekturen bei rechtsformabhängigen Besteuerungsgrundlagen einzutragen, die die Organgesellschaft über eine Personengesellschaft verwirklicht. In Zeile 30a sind diejenigen Beträge zu erfassen, um die das Einkommen des Organträgers in der Rechtsform der Körperschaft zu vermindern oder zu erhöhen sind, in Zeile 30b die entsprechenden Beträge für einen Organträger, der der Einkommensteuer unterliegt. Wenn. auf der Ebene der Organgesellschaft nicht geklärt werden kann, ob der Organträger eine Körperschaft oder eine natürliche Person ist, sind beide Zeilen auszufüllen. Das gilt auch dann, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist, an der Körperschaften und natürliche Personen beteiligt sind, die anteilig als Organträger gelten.

Die Daten der Zeile 30a der Anlage OG sind in Zeile 14 der entsprechenden Anlage OT, die Daten der Zeile 30b der Anlage OG in Zeile 14a der Anlage OT zu übertragen. In dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Berechnungsschema wird dies berücksichtigt.

In den Zeilen 30a und 30b sind die zu korrigierenden Beträge in einer Summe auszuweisen. Der einzutragende Betrag ist aber in einer gesonderten Einzelaufstellung zu erläutern. Hierfür stellt die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema zur Verfügung, das über www.Elster.de abgerufen werden kann (siehe S. 159).

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