In Zeile 11 hat gemäß § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 EStG die Verrechnung des verbliebenen Sanierungsertrages mit den der Beträge in Zeile 9 entsprechenden Verlusten zu erfolgen, die zum Ende des vorangegangenen Jahres gesondert festgestellt wurden. Auch dies betrifft nur die gleiche Einkunftsquelle, also z. B. nicht bei Verlusten nach § 15b EStG aus einer Mitunternehmerschaft; die Verrechnung mit anderen Einkunftsquellen erfolgt in Zeile 25.

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