Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Stpfl. der Nutzer der Steuergestaltung, genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer.
Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung genutzt wurde, deren steuerlicher Vorteil sich erstmals im laufenden Vz auswirken sollte. Die grenzüberschreitende Steuergestaltung ist nach § 138f Abs. 2 AO dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages mitzuteilen, an dem das erste der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
- die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Nutzung bereitgestellt,
- der Nutzer ist zu deren Umsetzung bereit, oder
- mindestens ein Nutzer hat den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht.
Nach § 138k AO ist auf die grenzüberschreitende Steuergestaltung in der Steuererklärung hinzuweisen. Das geschieht in den Zeilen 29b-29e.
In Zeile 29b ist die Registriernummer, in Zeile 29c die Offenlegungsnummer anzugeben. Diese Nummern werden von dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Staates vergeben.
In Zeile 29d ist anzugeben, wenn Registrierungs- und Offenlegungsnummer noch nicht vorliegen. In diesem Fall ist in Zeile 29e die Steuergestaltung zu bezeichnen. In der elektronischen Version des Vordrucks können so viele Zeilen eingefügt werden, wie benötigt werden. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 29d, 29e zu machen.
Wann eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt, ist in § 138d Abs. 2 AO definiert, wobei auf die in § 138e AO definierten Kennzeichen abgestellt wird.
Zu den Angaben in der Steuererklärung vgl. BMF (Entwurf 07/2020) v. 14.7.2020, IV A 3 – S 0304/19/10006 :008, Rz. 262-265. Die Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO bußgeldbewehrt.