Die Zeilen 44, 45 sind nur auszufüllen, wenn der Stpfl. eine Organgesellschaft ist.

Hier ist das Einkommen der Organgesellschaft abzuziehen, soweit es dem Organträger zur Versteuerung zugewiesen wird, also ohne von der Organgesellschaft geleistete Ausgleichszahlungen. Der Betrag ist Zeile 18 der Anlage OG zu entnehmen und gesondert festzustellen (bei einer Organträger-Personengesellschaft, an der die stpfl. Körperschaft beteiligt ist, Zeile 6 der Anlage FE-OT). Ein positives Einkommen ist abzuziehen, also mit negativem Vorzeichen einzutragen; ein negatives Einkommen ist hinzuzurechnen, also mit positivem Vorzeichen einzutragen. Dadurch beträgt das Einkommen der Organgesellschaft 0 EUR bzw. den Betrag, den die Organgesellschaft als eigenes Einkommen zu versteuern hat, jedoch noch ohne die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen. Das Einkommen der Organgesellschaft beträgt auf dieser Stufe der Einkommensermittlung die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen; sowie bestimmte Übernahmegewinne bei Umwandlungen.

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