In Zeile 34 sind die abzugsfähigen Spenden und Beiträge aufzuführen und bei der Einkommensermittlung abzuziehen.

Die Ermittlung der im Jahr 2020 abziehbaren Zuwendungen erfolgt in der Anlage Z und ist von dort aus Zeile 7 hierher zu übertragen.

Ist der Stpfl. Organträger, sind in Zeile 34 nur die von dem Organträger selbst geleisteten Spenden und Beiträge einzutragen. Die von der Organgesellschaft geleisteten Spenden und Beiträge werden in Zeile 34 der Anlage ZVE der Organgesellschaft berücksichtigt. Dadurch wird dem Organträger nur das um die abziehbaren Spenden und Beiträge geminderte Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Außerdem richtet sich dadurch der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden bei dem Organträger wie bei der Organgesellschaft nur nach dem jeweils eigenen Einkommen.

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