Eintragungen in dieser Zeile kommen nur für Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften in Betracht. Ist bei einer Kapitalgesellschaft oder einer Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht eingetreten, sind in dieser Zeile die entsprechenden Aufwendungen aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Trägt die Körperschaft Aufwendungen für schutzwürdige Kulturgüter, die nicht in eine Einkunftsart fallen, können in 10 Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen nach § 10g EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der abzuziehende Betrag ist in Zeile 60 einzutragen. Da dieser Abzugsbetrag außerhalb der Einkunftsermittlung steht, darf er nicht zu einem negativen Einkommen führen oder dieses erhöhen; der Abzug ist daher nur bis 0 EUR möglich. Ein Vortrag nichtabzugsfähiger Beträge ist nicht vorgesehen.

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