Diese Zeile ist nur von Organgesellschaften, also von Kapitalgesellschaften, auszufüllen. Einzutragen sind die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG auf Körperschaften als unmittelbar oder mittelbar Beteiligte entfallenden steuerfreien Gewinnausschüttungen. Ebenfalls einzutragen sind nach DBA und nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Beträge. Der Betrag wird in Zeile 13 der jeweiligen Anlage BEG ermittelt, wobei der Beteiligungsprozentsatz aus Zeile 62 des Vordrucks GewSt 1 A benutzt wird. Einzutragen ist daher die Summe der Zeilen 13 aller Anlagen BEG. Einzelheiten siehe Erl. zu Zeile 13 der Anlagen BEG.

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